Die obligatorische Prüfung der Qualitätsweine war ein wesentlicher Faktor für die Qualitätsentwicklung und damit für die Erfolgsgeschichte des österreichischen Weines in den vergangenen 30 Jahren.... Mehr lesen ...
Derzeit wird an den letzten textlichen Formulierungen gefeilt, bevor das Weingesetz in eine allgemeine Begutachtung gehen kann. Danach wird es vom zuständigen Landwirtschaftsminister in die parlamentarische Diskussion eingebracht. Im Wesentlichen sind es einige Eckpunkte, die es notwendig machen, das derzeitige Weingesetz aus dem Jahre 2009 zu überarbeiten.
EU-Geoschutzverordnung
Der wichtigste Punkt ist die Umsetzung der EU-Geoschutzverordnung, nach der zukünftig die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Herkunftsproduktes darüber entscheiden, wie sich das Produkt zusammensetzt und präsentiert. Somit sind auch bei den jeweiligen Weinherkünften die Erzeuger derselben berechtigt, im Rahmen demokratischer Erzeugervereinigungen über die jeweiligen Produktspezifikationen zu entscheiden. Dies ist im neuen Weingesetz abzubilden. Tatsächlich sind die Gebiete bereits dabei, Erzeugervereinigungen nach den EU-Vorgaben zu gründen. Verantwortung in die Gebiete abzugeben ist grundsätzlich positiv. Meines Erachtens wäre es trotzdem notwendig, gewisse Eckpfeiler im Weingesetz für alle österreichischen Herkünfte festzulegen, wie einen maximalen Hektarhöchstertrag oder andere qualitative Mindestanforderungen. Diese Funktion kommt nunmehr dem Nationalen Weinkomitee in einer begutachtenden Stellungnahme zu.
Qualitäts- und Herkunftskontrolle der Qualitätsweine
Ein weiterer Eckpunkt ist die Sicherstellung einer funktionierenden Qualitäts- und Herkunftskontrolle unserer Qualitätsweine. Dabei geht es nicht um die Abschaffung der staatlichen Prüfung, sondern um eine sinnvolle Weiterentwicklung der Kostkommissionen, um auch auf neue, internationalere Stilrichtungen reagieren zu können. Meiner Meinung nach wären kleine Kostkommissionen, die flexibel und zielgerichtet geschult werden können, effektiver als große Kostkommissionen (siehe auch letzter Leitartikel). Andererseits muss auch die EU-Vorgabe einer zumindest stichprobenartigen „echten“ amtlichen Kontrolle (Probenziehung durch den BKI) der Herkunft unserer Weine umgesetzt werden.
G’spritzter und andere traditionelle Bezeichnungen
So wie bisher sind unsere in Österreich verwendeten traditionellen Bezeichnungen zu regeln und die Herkunftsbezeichnungen vor irreführender Verwendung zu schützen. Eine etwas größere Diskussion hat sich um die Bezeichnung „G’spritzter“ entwickelt. Die Frage ist, ob angesichts des Klimawandels und der damit verbundenen höheren Alkoholgehalte auf die Vorgabe eines mindestens 50-prozentigen Weinanteils verzichtet werden kann. Wünschenswert wäre außerdem, die traditionelle Bezeichnung „G’spritzer“ dem österreichischen Wein vorzubehalten.
Regelung von Low Intervention und Orange Wine
Notwendig ist auch, die international bereits etablierten neuen Kategorien wie „Low Intervention“ und „Orange Wine“ klar zu regeln. Vor allem geht es darum, den Konsumenten am Etikett über die andersartige Weinkategorie entsprechend zu informieren. Dazu ist es notwendig, eine eigene Weinkategorie zu definieren, ähnlich den Prädikatsweinen.
Seitens des Weinbauverbandes haben wir die Koalitionsparteien bereits über die wesentlichen Änderungen des Weingesetzes informiert. Wenn aber die koalitionsinterne Koordinierung ähnlich lange dauert wie im Moment die dringend notwendige Anpassung unserer GAP-Anwendungsverordnung (um die angekündigten Änderungen bei den EU-Förderungen Wein national umsetzen zu können), wird das Warten auf ein neues Weingesetz noch länger dauern.