Leitartikel 10-2025

Erzeugervereinigungen werden die neuen Weinkomitees

Ein Artikel von CR Prof. DI Josef Glatt, MBA | 08.10.2025 - 13:42

Eigentlich sind wir als österreichische Weinwirtschaft mit den Anfang des neuen Jahrhunderts eingeführten Regionalen Weinkomitees sehr zufrieden. Die Systeme haben sich etabliert, und die Komitees sind ihrer Arbeit, Herkunftsprofile für ihre regionalen Weine (DAC) zu schaffen und für diese Weine auch Kommunikation und Absatzanstrengungen zu leisten, ganz gut nachgekommen.

Nun hat die Europäische Union Spielregeln ausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Herkunftsprodukte geschaffen und auch entsprechend geschützt werden sollen. Nach längerer europäischer Diskussion wurden die Beschlüsse in der EU-Herkunftsschutz-Verordnung (2024/1143) verlautbart. Kernstück der Verordnung ist die Maxime, dass nur die Erzeuger des jeweiligen Herkunftsprodukts darüber befinden können, auf welche Art und nach welchem Verfahren das Erzeugnis produziert und vermarktet wird. Daher ist es auf Grundlage dieser Verordnung notwendig, entsprechende Erzeugervereinigungen zu bilden, welche die oben dargestellten Spielregeln vorgeben. Notwendig ist es dabei, dass jeder Erzeuger dieser Herkunft das Recht hat, auch Mitglied in dieser Vereinigung zu werden.

Nun, wenn wir jetzt dieses System der Erzeugervereinigungen auf Österreich zu übertragen haben, können wir von einem flächendeckenden und gut funktionierenden System an Weinbauvereinen und Weinbauverbänden in den Gebieten ausgehen, in denen nahezu 100% der Erzeuger erfasst sind. Um die geschützten Ursprungsbezeichnungen zu verwalten, sind die Verbandsstatuten teilweise neu abzugrenzen, um die DAC-Gebiete entsprechend abzudecken. Diese Gebietsverbände (für die DAC-Herkünfte) und die Landesverbände (für Niederösterreich, Burgenland etc.) können z.B. in Form von Delegierten aus den zugehörigen Ortsweinbauvereinen beschickt werden, um die Produktspezifikationen der jeweiligen Herkunft zu beschließen. Je nach Größe der Ortsweinbauvereine kann eine bestimmte Anzahl an Delegierten entsendet werden. Die Delegierten selbst müssen von den jeweiligen Erzeugern im Ortsweinbauverein gewählt werden, wobei die Erzeuger über ein Kopf- oder ein gewichtetes Stimmrecht verfügen können. Wobei klar sein sollte, dass ein gewichtetes Stimmrecht gerechter ist und die reale Situation besser abbildet als ein Kopf-Stimmrecht.

Wie bei jedem Verein wählen die Delegierten für eine Funktionsperiode einen Vorstand, der die aktive Tätigkeit übernimmt, wie die Ausarbeitung von Produktspezifikationen sowie Kommunikations- und Vermarktungsaktivitäten für die Herkunftsweine. Der Vorstand agiert ähnlich der derzeitigen Regionalen Weinkomitees. Er wird aber nicht mehr durch die Kammern ernannt, sondern durch die betroffenen Erzeuger (oder eben Delegierten) direkt gewählt.

Die Beschlüsse der Erzeugervereinigungen werden wie bisher dem Nationalen Weinkomitee übermittelt, das als nationale Clearing-Stelle weiter bestehen soll. Die Produktspezifikationen der DAC-Herkünfte werden aber nicht mehr per Verordnung durch den Bundesminister verlautbart, sondern direkt der Europäischen Kommission gemeldet. Dies passiert über ein Nationales Vorverfahren, in dem Einsprüche eingebracht werden können. Die Europäische Kommission bringt die Produktspezifikation ebenfalls den Mitgliedsstaaten zur Kenntnis, wo ebenfalls Einspruchsmöglichkeit besteht.

Die so erstellten Herkünfte werden von der Europäischen Union dann offiziell anerkannt und weltweit geschützt. Um die zuvor beschriebenen Erzeugervereinigungen zu bilden, ist es notwendig, in Vereinen und Verbänden die Statuten entsprechend anzupassen sowie eventuell bestimmte Gebietsvereinigungen neu abzugrenzen. Mit dem Ministerium akkordierte Musterstatuten wurden vom Österreichischen Weinbauverband erstellt und werden zur Verfügung gestellt.