Korrekte Rieden-Angaben

Ein Artikel von red. | 09.03.2017 - 11:04

Bis zu einer allfälligen abweichenden Regelung in der Weinbezeichnungs-VO ist bei der Angabe von Rieden Folgendes zubeachten:
  1. Angabe „Ried“  Mit der WeinGNov 2016 wurde die Verpflichtung aufgenommen, der Angabe einer Riedbezeichnung das Wort „Ried“ voranzustellen. Dies ist sowohl auf dem Rückenetikett als auch auf dem Schauetikett vorzunehmen.
  Eine konkrete Größenvorschrift besteht hierbei nicht; die Angabe muss „leicht lesbar“ sein; einzuhalten ist lediglich die x-Höhe von 1,2 mm. 
  Anzugeben ist der Wortlaut „Ried“ (aus Gründen der Einheitlichkeit ist auf das Wort „Riede“ zukünftig zu verzichten, der Begriff „Lage“ ist nicht zulässig). 
  2. Riedangabe in Verbindung mit einer Gemeinde   Gemäß § 21 Abs 5 WeinG 2009 sind Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (des Gemeindeteils) anzugeben, in der die Riede liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt. 
  Der Name der Gemeinde muss in diesem Fall nur am Hauptetikett (Rückenetikett), nicht jedoch am Schau­etikett (Vorderetikett) angegeben werden. 
  „Gemeindeteil“ ist die Katastral­gemeinde; dementsprechend besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen der Angabe der Gemeinde oder Katastralgemeinde im Zusammenhang mit (iZm) der Abfüllerangabe. 
  Erfolgt lediglich die Angabe einer Katastralgemeinde iZm der Abfüllerangabe und liegt die Ried in einer anderen Katastralgemeinde, ist auch diese anzugeben. 
  Erfolgt die Angabe der Gemeinde iZm der Abfüllerangabe (eventuell auch zusätzlich zur Katastralgemeinde), ist eine Gemeideangabe iZm der Riedangabe nicht menr erforderlich. 
  Beispiel: Das Weingut ABC liegt in der KG Zöbing, die zur Gemeinde Langenlois gehört. Der Weingarten mit der Rebsorte Riesling liegt in der Ried „Lehmiger Weg“ in der KG Schiltern, die ebenfalls zur Gemeinde Langenlois gehört. 
  Folgende Angaben sind am Haupt­etikett zulässig: 

  • Abfüller Weingut ABC A-3561 Zöbing 
  • Riesling Ried Lehmiger Weg, Schiltern 
  • Abfüller Weingut ABC A-3550 Langenlois
  • Riesling Ried Lehmiger Weg 
  • Abfüller Weingut ABC A-3561 Zöbing/Langenlois 
  • Riesling Ried Lehmiger Weg 
  • Abfüller Weingut ABC A-3561 Zöbing-Langenlois 
  • Riesling Ried Lehmiger Weg
Hierbei sind folgende Arten der Ried­angabe in Verbindung mit der ­Gemeinde zulässig: - Ried Zöbinger Heiligenstein  – Ried Heiligenstein, Zöbing 
  3. Gemeindeübergreifende Ried   Falls sich eine Ried über zwei ­Gemeinden erstreckt, genügt die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Zusammenhang mit der Abfüller­angabe. Eine zusätzliche allfällige Angabe der zweiten Gemeinde iZm der Ried ist diesenfalls nicht erforderlich. 
  4. Steirische Gemeindebezeichnungen   Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. 12. 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden. 
  Hinweis:  Etiketten, die dieser Vorgabe nicht entsprechen und vor dem Inkrafttreten der WeinGNov am 13. Juni 2016 gekauft wurden, dürfen noch für Weine des Jahrganges 2016 verwendet werden. Ab dem Jahrgang 2017 ist diese Verpflichtung einzuhalten. 
  Die übrigen derzeit in Diskussion stehenden Vorgaben sind erst mit Inkrafttreten der BezeichnungsVO anwendbar; hier wird es eine Übergangsregelung für schon (entsprechend den obigen Bedingungen) gedruckte Etiketten geben. 
  Martin Raggam, BMLFUW
  Anmerkung: Oben dargestellt sind die derzeitigen gesetzlichen Mindest­erfordernisse zur Angabe einer Gemeinde in Zusammenhang mit einer Riede auf dem Etikett. Freiwillig kann eine Gemeinde immer in Verbindung mit einer Riede angegeben werden und wird im Sinne eines ordentlichen sowie sauberen Herkunftsmarketings auch empfohlen.