Damals war der Wunsch in praktisch allen Weingremien, eine gesetzliche Basis für die Begriffe „Erste“ und „Große“ Lage zu schaffen, damit alle Bewirtschafter von Weingärten in diesen abgegrenzten Lagen bei Einhaltung der Vorgaben die Klassifikation auch umsetzen können. Nach jahrelangem Diskussionsprozess wurde dann ein gesetzlicher Rahmen verlautbart.
Regionale Weinkomitees, die eine Klassifikation umsetzen wollen, können dies dem Nationalen Weinkomitee mitteilen, das dann den Klassifizierungsprozess in Gang setzt. Für die praktische Umsetzung wurde seitens des Bundesministeriums für Landwirtschaft ein Klassifikationsdokument aufgelegt. Anhand dieses Lagenklassifikationsdokuments wird dann für jede in Frage kommende Riede – in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium – die Bedeutung im Gebiet definiert.
Einige Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung hat eine Initiative, bestehend aus mehreren Weinbaubetrieben, einen umfangreichen Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, die vorgesehenen Bestimmungen für diese Lagenklassifizierung als gesetzeswidrig aufzuheben.
Nach nunmehr fast zwei Jahren hat der Verfassungsgerichtshof Anfang Juli ein Erkenntnis mitgeteilt, nachdem nun ein Gesetzprüfungsverfahren zum System der Klassifizierung von Weinen durchgeführt wird. In der Begründung sieht der Gerichtshof scheinbar weniger die Lagenklassifizierung als solche, sondern die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Lagenklassifizierung eventuell als verfassungswidrig. Seitens der Beschwerdeführer wird argumentiert, dass die eingerichteten Weinkomitees keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterliegen, obwohl sie auf der Grundlage genau definierter gesetzlicher Vorgaben eingerichtet worden sind. Der VfGH selbst gibt in seiner Erkenntnis zu bedenken, dass es mit der Stellung eines Ministers als oberstem Organ der Vollziehung unvereinbar ist, die Erlassung einer Verordnung von einem Beschluss des Weinkomitees abhängig zu machen. Dabei entwickeln die Weinkomitees durch gesetzlich definierte Beauftragung durch den Bundesminister und das vorgegebene Klassifizierungsdokument Vorschläge für eine etwaige Klassifizierung, die der Bundesminister durch Verordnung umsetzen kann oder auch nicht. Wenn er mit den vorgegebenen Spielregeln für eine Klassifizierung nicht einverstanden ist, hat er jederzeit die Möglichkeit, die bezugnehmenden Verordnungen entsprechend zu ändern.
Deswegen ist das Argument, dass der Bundesminister keinen Spielraum für Entscheidungen hat, für mich nicht ganz nachvollziehbar. Im Übrigen wird gerade ein neues Weingesetz ausgearbeitet, das insbesondere auch neue EU-Verordnungen umzusetzen hat. Schwerpunkt dabei ist die von der EU durch die sogenannte Geoschutzverordnung vorgegebene Umwandlung der derzeitigen Regionalen Weinkomitees in von der EU geforderte Erzeugervereinigungen.
Demnach werden die jeweiligen Produktspezifikationen für die Herkunftsweine gar nicht mehr national verordnet, sondern nach einem nationalen und EU-weiten Vorverfahren direkt EU-weit verlautbart. Im Übrigen wird im neuen Weingesetz bei der Rolle des Nationalen Weinkomitees definitiv klargestellt, dass es sich hierbei um ein Beratungsorgan des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft handelt.
Jedenfalls ist das Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens, das vom Verfassungsgerichtshof nunmehr durchgeführt wird, abzuwarten. Wie es derzeit aussieht, wird die Lagenklassifizierung nicht als solches in Frage gestellt, sondern es könnten verschiedene Rahmenbedingungen bei ihrer Gesetzeswerdung verfassungswidrig sein. Wenn dies der Fall sein sollte, liegt es am Gesetzgeber, entsprechende Korrekturen vorzusehen. Worüber sich die Branche Gedanken machen sollte, ist die Frage, ob sie die gesetzliche Umsetzung einer Lagenklassifizierung auch tatsächlich nach wie vor will. Nachdem vor einigen Jahren Forderungen laut und Beschlüsse gefasst wurden, die Lagenklassifizierung in Österreich gesetzlich umzusetzen, habe ich manchmal den Eindruck, dass die Euphorie dafür gar nicht mehr so groß ist. Insbesondere auch deswegen, da mittlerweile erkannt wurde, dass die tatsächliche seriöse Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben mit sehr viel Aufwand verbunden ist.