Durch die dreistufige Pyramide im Kamp-, Krems- und Traisental wird der Konsument zum Thema „Herkunft“ sensibilisiertDer Begriff „Reserve“ kann in Zukunft als mögliche Zusatzbezeichnung verwendet werden und soll lediglich auf die Lagerdauer hinweisen. Voraussetzung ist ein Mindestalkoholgehalt von 13%Vol. am Etikett und der Wein nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres zur Prüfnummer eingereicht wird.
Das Ergebnis langjähriger Diskussionen wurde nun in einem dreistufigen System verankert. Gemäß diesem können die Winzer ab dem Jahrgang 2016 ihre Weine in den Kategorien „Gebietswein“, „Ortswein“ und „Riedenwein“ bei der Prüfnummernstelle einreichen. Die jeweilige Kategorie sollte auf dem Vorderetikett sofort zu erkennen sein: Ein Gebietswein heißt dann beispielsweise ganz einfach „Kamptal“, ein Ortswein „Langenlois“, ein Riedenwein „Heiligenstein“.
Neu ist auch, dass es zwar Alkoholuntergrenzen, aber keine Obergrenzen mehr gibt. Damit schließt man aus, dass ein Wein aufgrund zu hohen Alkoholgehalts unter „Niederösterreich“ vermarktet werden muss. Reserve-Weine kommen weiterhin auf den Markt, unterscheiden sich von den anderen DAC-Weinen aber durch den Erscheinungstermin und einen Mindestalkohol von 13%Vol. Im Fall des Falles kann also auch ein Gebietswein, z.B. Kamptal DAC, mit einem Alkoholgehalt von 13,5%Vol. mit der Zusatzbezeichnung Reserve verkauft werden.
Alkohol ist kein Qualitätsmerkmal
Laut den bisherigen DAC-Verordnungen herrschte eine Mischform aus Herkunftssystem und „Zuckerpyramide“ vor. Die zwei Kategorien „DAC“ (Klassik) und „DAC Reserve“ waren ausschließlich durch den Alkoholgehalt definiert. Da die Weinjahrgänge aufgrund der klimatischen Verhältnisse höchst unterschiedlich sind, stellte das die Winzer immer wieder vor Probleme. In einem Jahr konnte ein Wein gemäß Alkoholgrenzen im Klassik-Bereich und im nächsten Jahr im Reserve-Bereich liegen. Die Kommunikation an Händler und Endkonsumenten wurde dadurch massiv erschwert.
Drei Gebiete definiert
Mit dem neuen Jahrgang bekommen Kamptal, Kremstal und Traisental ein neues Herkunftsprofil. Im Detail weichen die jeweiligen Regelungen minimal voneinander ab. Für alle drei Anbaugebiete gilt: Der Wein muss trocken ausgebaut, ausschließlich aus den Rebsorten Grüner Veltliner oder Riesling und im jeweiligen Weinbaugebiet geerntet worden sein. Wie im Weingesetz geregelt, ist ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15%) zu tolerieren.
Die Weine müssen Gebietscharakteristik aufweisen, dürfen keine Botrytis-Dominanz haben, sollen ausgewogen sein und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechen. Für die Bezeichnung „Reserve“ haben die Weine folgende Charakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang. Ein zarter Botrytis- und Holzton sind zulässig.
Staatliche Prüfnummer
Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an einen Herkunftswein müssen in allen Kategorien (Gebiets-, Orts- und Riedenwein) von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3 : 3 ist eine Wiederholung durchzuführen. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „DAC“ verwendet werden.
Bezeichnungsvorschriften
Falls die Rebsorte, eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß wie oder kleiner als die Angabe des Gebietes sind. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe des Gebietes verwendeten. Die Bezeichnung des Anbaugebietes ist auf dem Vorderetikett anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“. Die Weinbauregion (Niederösterreich) darf nicht angegeben werden. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß wie oder kleiner als die Angabe des Anbaugebietes sind.
Gebietsspezifische Änderungen
Für das Weinbaugebiet Kamptal ergeben sich gebietsspezifisch Änderungen bei der Einreichung zur Prüfnummer und bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes am Etikett.
Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ (Gebietswein mit mind. 11,5 %Vol.) und „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe (Ortswein mit mind. 12,0 %Vol.) darf erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe und Lagenbezeichnung (Riedenwein mit mind. 12,5 %Vol.) darf der Antrag erst ab 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Reserven („Kamptal DAC Reserve“ mit mind. 13,0 %Vol.) können nun erst ab 1. Juli zur Prüfnummer eingereicht werden. Neu ist hier, dass es rein um die Lagerdauer geht. Für das Kremstal und das Traisental ergeben sich ähnliche Änderungen - mit einzelnen Abweichungen (vgl. Tabelle).
Klare Regeln für Herkunft
Um Verwechslungen von Lagen mit Markennamen zu vermeiden, sieht die Novelle zum Weingesetz 2009 vor, dass bei Weinen mit Lagenbezeichnung das Wort „Ried“ vor dem Namen der Lage auf dem Etikett stehen muss.
Mit der Dreistufigkeit „Gebiet – Ort – Riede“ im Appellationssystem sollen in Zukunft Erklärungen leichter werden, vor allem im internationalen Bereich, wo das System bereits gelernt ist. Aber auch in Österreich wächst das Bewusstsein für Herkunft. Kritische Konsumenten möchten wissen, wo der Ursprung des gekauften Produkts liegt und sind dankbar für eine klare Regelung. Mit den neuen Verordnungen wird den Rieden (Lagen) mehr Aufmerksamkeit und Wertigkeit gewidmet. Der Begriff „Reserve“ kann als Zusatzbezeichnung verwendet werden – stellt aber keine eigene Kategorie mehr da.