Das Landwirtschaftsministerium hat auf seiner Homepage zu allen drei Maßnahmen seit 1. Oktober umfangreiche Merkblätter mit den Details der jeweiligen Maßnahme veröffentlicht (http://www.lebensministerium.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Beihilfen_Weinbau.html). Die Antragsformulare selbst werden ab 16. Oktober auf der BMLFUW-Homepage zur Verfügung stehen (und auf www.der-winzer.at). Dieser Tag gilt als der Förderstart; somit können ab diesem Tag Förderanträge eingereicht werden.
Investitionsförderung
Die Förderkategorien sind ähnlich wie bei der letzten Aktion: Unterstützungen im Bereich Technologien zur Rotweinverarbeitung, Einrichtungen zur Gärungssteuerung, Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung sowie Flaschenabfülleinrichtungen. Neu hinzugekommen sind „Traubensortiereinrichtungen“. Nicht mehr vorgesehen: „Einrichtung von Verkaufs- und Repräsentationsräumlichkeiten“ sowie „Systeme zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit“.
Die maximal förderbaren Investitionssummen: Rotweinverarbeitung: 150.000 €; Gärungssteuerung: 50.000 €; Klärungseinrichtungen: 50.000 €; Trubaufbereitung: 30.000€; Flaschenabfülleinrichtungen: 170.000 € und Sortiereinrichtungen: 50.000 €. Die Beihilfenhöhe sind 30% der förderbaren Investitionssumme, mit der Ausnahme von 25% für die Investitionen bei Flaschenabfülleinrichtungen.
Förderungswürdig sind wieder Betriebe, aber auch Weinbauvereine und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert oder einem solchen gleichzuhalten sind. Neu: Verdoppelung der maximalen Förderhöhe für größere Betriebe (> 500.000 l Abgang in der Bestandsmeldung).
Umstellungsförderung
Grundsätzliche Abwicklung eines Förderungsantrages:
- Antrag muss zuerst von der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begutachtet werden und ist dann bei der katasterführenden Stelle einzureichen,
- BMLFUW erteilt Genehmigungsbescheid und gibt somit dem förderungswerbenden Betrieb die Sicherheit, dass bei korrekter Durchführung der Maßnahmen der Förderbetrag ausbezahlt wird,
- mit den Arbeiten kann bereits nach der Prüfung des Antrages in der katasterführenden Stelle begonnen werden (auf eigenes Risiko),
- Fristen einhalten: Bei Weingartenumstellung ohne vorhergehende Rodung beträgt die Frist zwei Jahre ab Erhalt des Genehmigungsbescheids. Bei vorangegangener Rodung ist keine Frist festgesetzt. Alle Maßnahmen müssen jedenfalls spätestens am 1. Juni 2018 beendet sein,
- Abänderung eines eingereichten Antrags ist nur ein Mal möglich.
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
Gefördert mit 50% der Kosten wird eine Vielzahl an spezifischen absatzfördernden Maßnahmen, z. B. in den Medien von Drittländern, weiters im Bereich der Imagepromotion (Veranstaltung von Österreich-Wochen, Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum etc.). Gefördert wird auch die Teilnahme an Messen und Präsentationen, die Verkaufsförderung am POS, die Erstellung und der Versand von Werbemitteln und so fort. Es muss ein Programm der geplanten Maßnahmen mit den zugehörigen Kosten erstellt werden, wobei die maximale Programmdauer drei Jahre beträgt und die Gesamtkosten eines Programms 50.000 € nicht unterschreiten dürfen.