Kontrolle – notwendiges Übel

Ein Artikel von CR DI Josef Glatt, MBA | 05.04.2011 - 11:54

Die Erzeugung von Wein ist einer­seits im nationalen Weingesetz, andererseits aber in den EU-Verordnungen geregelt. Die gesetzlichen Regelungen sind zum einen eine Absicherung der Marktteilnehmer (Weinbaubetriebe), dass alle die gleichen Spielregeln haben. Zum anderen ist das Weingesetz als „Lex specialis“ des Lebensmittelgesetzes auch ein Konsumentenschutzgesetz. Die Behörden sind verpflichtet, sowohl dem Konsumenten als auch den Mitbewerbern gegen­über die Einhaltung der gesetz­lichen Vorgaben entsprechend zu kontrollieren. Die Behörde, die das sicher­zustellen hat, ist bekanntlich die Bundeskellerei­inspektion. Mit der neuen EU-Weinmarktordnung wurde auch die Weinkontrolle auf EU-Ebene mehr als bisher vereinheitlicht. Klare Kontrollvorgaben sind demnach in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Daher gibt es eine eigene Weingesetz-Kontrollverordnung.

Aufgrund der verschiedenen Vorgaben und nicht zuletzt aufgrund des abnehmenden Unrechtsbewusstseins mancher Marktteilnehmer geht die Weinkontrolle nach einem klaren Kontrollkonzept vor. Um den Weinbaubetrieben die Vorgaben und Spielregeln des neuen Kontrollkonzeptes näherzubringen, wurde diesem Thema in den letzten und auch in dieser Ausgabe viel Platz eingeräumt. Wie in allen öffentlichen Bereichen, ist auch die Weinkontrolle personell reduziert worden. Um eine entsprechende Kontrolldichte zu gewähr­leisten, werden die Kontrollen nach Maßgabe einer Risikoanalyse durchgeführt. Demnach ist die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung unterzogen zu werden bei jenen Betrieben größer, die eine gewisse Marktrelevanz haben oder die auf eine andere Art und Weise auffällig geworden sind (falsche Erntemeldung, Prüfnummernbeanstandungen etc.). Das heißt aber nicht, dass kleinere Betriebe nicht kontrolliert werden. Wenn nun ein Betrieb ausgewählt wurde, der einer Kontrolle unterzogen werden soll, so passiert dies nach einer einheitlichen und nachvollziehbaren Checkliste. Im Rahmen einer Routinekontrolle wird im Regelfall eine Gesamtrevision des Betriebes durchgeführt, wobei der Schwerpunkt auf folgende Bereiche gelegt wird:

Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit der Weinbezeichnungen. Sorte, Jahrgang, Herkunft sind wesentliche Bezeichnungen, die dem Konsumenten wichtig sind und daher auch nachvollziehbar sein müssen.

Die Richtigkeit der Etikettenan­gaben ist ein wesentlicher Aspekt der Kon­trolle. Die Identität der angegebenen staatlichen Prüfnummer ist aber immer wieder Anlass für Beanstandungen. In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit einer Rückstellprobe bei der Einreichung der staatlichen Prüfnummer erinnert (Abgabe von vier Probemustern, wobei eine Probe versiegelt retourniert wird). Auch die Angabe des Abfüllers ist ein weingesetzlich wesentliches Kriterium auch im Hinblick auf die korrekte Bezeichnung (Weingut, Kellerei etc.). Wichtig sind auch die ordnungsgemäße Rückverfolg­barkeit der Weine anhand der Be­gleitpapiere und eine ordentliche Doku­mentation aller Vorgänge im Kellerbuch. In diesem Zusammenhang wird an das vom Agrarverlag heraus­gegebene Kellerbuch für Betriebe bis 100.000 Liter Jahresumsatz erinnert, dass akkordierte, vereinfachte Aufzeichnungsvorschriften vor­sieht.

Das zuletzt Gesagte ist im Hinblick auf den verstärkten Import ausländischer Weine aufgrund der heimischen Unterversorgung gerade heuer sehr wichtig. Ich habe an dieser Stelle schon einige Male darauf hingewiesen, dass ein verstärkter Zukauf auch von ausländischen Weinen angesichts der Unterversorgung der ­Märkte nachvollziehbar ist. Nicht akzeptabel ist aber die nicht ordnungsgemäße Etikettierung derartiger Weine, vor allem auch zum Schutz des österreichischen Weines.

Zuletzt auch von dieser Stelle eine herzliche Gratulation an die Bundeskellereiinspektion, die von der Organisation „Great place to work“ als bester Arbeitgeber des ­Landes in der Kategorie „Betriebe mit 20 bis 49 Mitarbeitern“ geehrt wurde.