SEKTFOLIE & ZUTATENLISTE

Kennzeichnungspflicht präzisiert

Ein Artikel von Redaktion | 22.08.2023 - 15:14

Unter anderem soll im Zutatenverzeichnis der Begriff „Sulfite“ bei Schwefelzusatz sowie die Bezeichnung „Trauben“ für Traubenmost verwendet werden. Bei Weinen, die unter CO2-Atmosphäre gefüllt werden, reicht der Wortlaut „Unter Schutzatmosphäre verpackt“ oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“ (wenn zum Zeitpunkt des Etikettendrucks noch nicht bekannt ist, ob CO2 bei der Abfüllung verwendet wird).

Für Schaumweine entfällt die Kapselpflicht, Agraffe und Pilzkorken müssen nicht mehr zwingend mit einer Folie umwickelt sein. Diese kann „aus betrieblichen Gründen wie Kosteneinsparungen, Abfallvermeidung oder Verbesserung der Vermarktung“ wegfallen, „sofern kein Sicherheitsrisiko durch unbeabsichtigtes Öffnen oder Manipulation der Haltevorrichtung für das Erzeugnis besteht.“ Außerdem reiche bei Sekt in der Zutatenliste der Begriff „Versanddosage“ oder „Fülldosage“ anstelle der präzisen Zusammensetzung.