SEKTBEZEICHNUNGS-VERORDNUNG

Österreichischer Sekt g.U. wird zu Sekt Austria

Ein Artikel von Redaktion | 01.02.2022 - 13:09
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Zukünftig ist die österreichische Herkunft beim Sekt dank Banderole deutlich sichtbar © Christine Miess

Seit 26. Jänner lautet die Bezeichnung für Österreichischen Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Sekt Austria“. Somit darf „Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen (siehe Kasten).

Voraussetzungen für „Sekt Austria“

Die Ernte der Trauben in einem einzigen Bundesland, die Lagerung auf der Hefe von mindestens neun Monaten in der Flasche beziehungsweise sechs Monaten im Tank sowie die verpflichtende Angabe eines Bundeslands als geschützte  Ursprungsbezeichnung – nähere geografische Angaben sind in dieser Kategorie unzulässig.

Voraussetzungen für „Sekt Austria Reserve“

Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60 %) der Trauben in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35 cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung. Weiters hat die Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionelle“) zu erfolgen mit Lagerung auf der Hefe von mindestens 18 Monaten sowie einem Restzuckergehalt von höchstens 12 g/l. Verpflichtend ist die Angabe eines Bundeslands als geschützte Ursprungsbezeichnung, erlaubt ist die Angabe einer Großlage, Gemeinde oder Riede. Ebenso die Bezeichnung „Handlese“.

Voraussetzungen für „Sekt Austria Große Reserve“

Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 50 %) der Trauben in einer einzigen Gemeinde, Handlese (maximale Schütthöhe von 35 cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung. Die Herstellung erfolgt ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionelle“) mit Lagerung auf der Hefe von mindestens 36 Monaten sowie einem Restzuckergehalt von höchstens 12 g/l.

Verpflichtend ist die Angabe eines Bundeslands als geschützte Ursprungsbezeichnung, ebenso die Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils. Erlaubt ist die Angabe einer Großlage oder Riede.

Die Trauben müssen zumindest zu 85% aus der angegebenen Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeteil stammen. Der Name einer Gemeinde oder eines Bundeslands kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namensgebende Gemeinde angrenzenden Gemeinde, die sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann, stammen, sofern die Weingärten von einem in der namensgebenden Gemeinde gelegenen Betrieb aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde. Die Bezeichnung „Handlese“ ist erlaubt.

Erlangung des Prüfnummernbescheids

„Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller. Der positive Bescheid berechtigt, das spezifische Zeichen „Österreichischer Sekt geschützten Ursprungs“ (rot-weiß-rote Banderole) auf dem Kopf der Sektflasche anzubringen. Sofern die Bezeichnungen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ verwendet werden, dürfen diese Qualitätsschaumweine nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen (rot-weiß-rote Banderole) und darauf eingedruckter Betriebsnummer versehen ist. Die Angabe der Nummer des Bescheids auf dem Etikett ist nicht verpflichtend. Erlaubt ist das Anführen der Bezeichnung von Sekt Austria auf dem Vorderetikett (Schmucketikett).

Gültigkeit und Übergangsphase

In Flaschen gefüllte Erzeugnisse und Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf der Hefe liegen, dürfen, wenn sie gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, etikettiert worden sind beziehungsweise werden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

Zur Weinrecht-Sammel- mit Sekt-Verordnung

Korrekte Bezeichnungen für Sekt Austria am Beispiel Niederösterreich:

  • Sekt Austria Niederösterreich g.U.
  • Sekt Austria Reserve Niederösterreich g.U.
  • Sekt Austria Reserve Niederösterreich g.U. Langenlois
  • Sekt Austria Große Reserve Niederösterreich g.U. Langenlois
  • Sekt Austria Große Reserve Niederösterreich g.U. Ried Heiligenstein