Buschenschank und Beherbergung

Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze

Ein Artikel von Redaktion | 13.07.2020 - 17:30

Mit 1. Juli 2020 beschloss der Nationalrat eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie, aber auch für Beherbergungsbetriebe. Dieses Entlastungspaket soll vor allem die besonders schwer von der Coronakrise betroffenen Tourismusbetriebe unterstützen. Von dieser Regelung profitieren aber auch landwirtschaftliche Ausschankbetriebe.
Beim Ausschank von Getränken in Buschenschank, Mostschank und beim Almausschank muss auch der pauschalierte bäuerliche Betrieb grundsätzlich 20% Umsatzsteuer verrechnen. Darin enthalten ist die sog. Zusatzsteuer von 10% (bzw. 7% beim Verkauf an Unternehmer), welche an das Finanzamt abzuliefern ist. Für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 entfällt diese Zusatzsteuer auf ausgeschenkte alkoholische und nichtalkoholische Getränke.

Achtung: Beim Ab-Hof-Verkauf von bestimmten Getränken ist die Zusatzsteuer nach wie vor zu entrichten!
Ein Verkauf von Speisen und Getränken in Verkostungsräumen (ohne „Heurigen“) ist generell nicht erlaubt! Kostproben sind kostenlos. Wenn dazu Brot etc. gereicht wird, dann muss auch dieses kostenlos sein! Für den Ab-Hof-Verkauf gilt die Ust.-Senkung nicht, sondern nur für die Verabreichung.

Beherbergungsbetriebe
In letzter Minute hat es auch für Beherbergungsbetriebe noch Verbesserungen gegeben. Davon betroffen sind vor allem Ferienwohnungs- und Privatzimmervermieter, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuliefern haben. Für die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements darf nun zeitlich befristet 5% Umsatzsteuer verrechnet und abgeführt werden (bisher 10%).
Nicht davon betroffen sind „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe, die die Beherbergung im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft ausüben und daher auch in diesem Bereich der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen.

Umstellung der Registrierkassen
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, ist es empfehlenswert, dass der entsprechende Umsatzsteuersatz mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet wird. Laut Information des Bundesministeriums für Finanzen bestehen aber keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des Entfalles der Zusatzsteuer durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden. Durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.

Häufige Fragen zum Thema:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae%C3%9Figter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html