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ÖWM-Vorschlag für ein neues Sekt-Sujet mit rundem Banderolen-Zeichen

Der neue „österreichische“ Sekt in drei Qualitätsstufen

Ein Artikel von Herbert Jagersberger, Benedikt Zacherl | 09.01.2017 - 00:49

Nach langer Arbeit und Diskussion sowie einer beinahe noch längeren Wartezeit auf das ­Mahlen politischer Mühlen ist es mit Anfang Dezember 2016 nun so weit: Die bereits mehrfach angekündigte Qualitätsstufenpyramide für österreichischen Sekt mit „geschütztem Ursprung und geprüfter Qualität“ ist über eine Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Umwelt, Forst und Wasser und die entsprechende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Rechtskraft erwachsen. Auf diese rechtliche Regelung gestützt, wird in Abstimmung mit dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt am 2. Februar 2017 der erste Prüfungstermin (Analytik & Organoleptik) für die Stufe „Klassik“ stattfinden.

Erste Einreichungen

Produkte (aus dem Jahrgang 2015), welche die Voraussetzungen aus der Verordnung für die Stufe „Klassik“ erfüllen, sind in der Kalenderwoche 4 (23. – 27. Jänner 2017) beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt einzureichen. Pro Muster sind 6 Flaschen erforder­lich (Beschriftung: „Prüfung Österreichischer Sekt“; Adresse: Gölbeszeile 1, 7000 Eisenstadt).

Die Einreichung bezieht sich auf die gesamte abgefüllte Tiragemenge und das Erst-Degorgement mit den entsprechenden Mustern. Das gesamte Los der Tiragemenge erhält die Nummer bzw. den Bescheid.

Banderolen-Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Flaschen als Teil des Qualitätsstufensystems – nach positivem Bescheid des Bundesamtes – erfolgt abhängig von der finalen Zustimmung des Nationalen Weinkomitees (Sitzung am 17. Jänner 2017) mittels banderolenartigem Zeichen am Deckel der Kapsel. In An­lehnung an die bestehende Ban­derolenverordnung 2008 ist das runde Zeichen in der Größe von 18 bis 25mm vorzusehen (§1 Abs.1). Das Zeichen der geprüften und geschützten Qualität muss in jedem Fall bei Öffnung des Produkts „zerstört“ werden bzw. eine Wiederverwendung muss ausgeschlossen werden (siehe auch Regelung zur Banderole, Banderolenverordnung 2008, §2). Für jene Betriebe, die keine Kapsel verwenden, besteht die Möglichkeit einer streifenförmigen oder runden Klebe-Banderole, die so beim Verschluss (Korken/Agraffe) angebracht werden muss, dass diese beim Öffnen zerstört wird.

Art der Anbringung (abhängig von der finalen Zustimmung des Nationalen Weinkomitees in der Sitzung am 17. Jänner 2017): Die Banderolen inkl. Betriebsnummer werden in runder Form oben auf der Flaschenkapsel angebracht. Bis inkl. 1,5-l-Flaschen ist diese Banderole fix in der Kapsel integriert. Bei Flaschengrößen über 1,5l kann diese ebenfalls entweder gleich in der Kapsel oder aber – aufgrund geringerer Mengen – als runder Aufkleber aus­gefolgt und angebracht werden.


Betriebsnummern auf der Banderole

1. Bei Sektherstellern für eigene Marken: eigene Betriebsnummer des Sektherstellers.
2. Bei Kunden-Eigenmarken: Es wird die Betriebsnummer des Sekt erzeugenden Betriebs auf der Banderole eingedruckt.
3. Bei Lohnerzeugung ist (vorbehaltlich einer rechtlichen Bestätigung dieser Regelung) wahlweise die Betriebsnummer des „Lohnerzeugungsgebers“ (= Winzer = Weineigner = Hersteller) oder des Versekters zu verwenden. Die Nachverfolgbarkeit des Produkts und die Einhaltung der Kriterien sind über den rechtsgültigen Bescheid zu gewährleisten.

Bezeichnungsvorschriften

Aus §1 der Sektbezeichnungsverordnung ergibt sich eine Bezeichnung auf dem Etikett, die beispielsweise wie folgt lauten kann: „Österreichischer Sekt g. U. Niederösterreich Klassik“.

„Österreichischer Sekt“ als Herkunftsangabe mit dem Zusatz des „geschützten Ursprungs“ aus Niederösterreich (oder aus dem Burgenland, aus Wien, aus der Steiermark) und dann bzw. auch separat davon die Bezeichnung der jeweiligen Stufe. Die Begriffe „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss) anzugeben.

Kapselbeitrag

Aufgrund der rechtskräftigen Verordnung ist das Österreichische Sektkomitee ermächtigt, für die Kommunikation und die Bewerbung des Qualitätsstufensystems und des „geschützten Ursprungs und der geprüften Qualität“ einen Kapselbeitrag einzuheben. Dieser wurde mit einer Höhe von 0,10 € pro Flasche 0,75 l (gilt ab 0,375 l aufwärts für alle Größen gleich) und mit 0,02 € für 0,2-l-Flasche festgesetzt.  Der Betrag ist für alle drei Qualitätsstufen gültig und wird über die Kapselhersteller (vgl. Regionales Weinviertel-Komitee) nach Freigabe durch das Öster­reichische Sektkomitee (rechtsgültiger Bescheid des BAWB) für die entsprechende Kapselanzahl direkt eingehoben.

In diesem Zusammenhang werden die Winzer um die Nennung ihres Kapsel-Lieferanten (info@oesterreich­sekt.at) ersucht, um hier mit allen ­Lieferanten zeitnah eine entsprechende Vereinbarung seitens des Österreichischen Sektkomitees schließen und die Lieferung von Kapseln mit einem banderolenartigen Zeichen zur entsprechenden Verarbeitung gewährleisten zu können. p.p1 {margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; text-align: justify; text-indent: 8.5px; line-height: 10.8px; font: 9.0px 'Trump Mediaeval LT Std'}

Die Autoren

Österreichisches Sektkomitee, Herbert Jagersberger,
Vorsitzender; Benedikt Zacherl, Geschäftsführer