Nachdem sich die Bundesländer über die Modalitäten zur Entschädigung des verheerenden Frostereignisses geeinigt haben, ist nunmehr eine Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums zur Entschädigung der vom Frost betroffenen Kulturen in Begutachtung.
Nachdem Frost im Weinbau seit vielen Jahren versicherbares Risiko darstellt und die Versicherungsprämien durch die öffentliche Hand gefördert werden, ist eine weitere Entschädigung bei Frostereignissen aus den Mitteln des Katastrophenfonds eigentlich nicht möglich. Trotzdem hat man sich darauf geeinigt, existenziell gefährdeten Weinbaubetrieben mit dieser Sonderrichtlinie unter die Arme zu greifen. Als existenziell gefährdet gelten jene Betriebe, die im heurigen Jahr aufgrund des Frostereignisses im Durchschnitt des Betriebes weniger als 2.000 Liter pro Hektar bewirtschafteter Weinbaufläche ernten. Grundlage für den Nachweis der geernteten Menge ist die Erntemeldung im kommenden Herbst. Trotzdem ist ein Förderungsansuchen an die jeweils zuständige Förderungsabwicklungsstelle bis spätestens 15. September 2016 vorzulegen. Förder-Anträge können Betriebe ab einer Weinbaufläche von 0,3ha stellen.
Die Details:
- Betriebe, die auf der Grundlage der Erntemeldung weniger als 2.000 Liter pro Hektar ernten, erhalten eine Entschädigung von 3.600 Euro je Hektar.
- Betriebe, die einen Ertrag von weniger als 1.500 Liter pro Hektar nachweisen, erhalten 3.900 Euro pro Hektar.
- Diese Beträge werden Anfang kommenden Jahres ausbezahlt, sofern das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers für das Jahr 2015 unter dem zweifachen Referenzeinkommen (rund 94.000€) liegt. Weiters wird dieser Betrag nur dann ausbezahlt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine Fläche von 135ha landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht übersteigt. Die Förderungsobergrenze beträgt im Weinbau pro Betrieb 35.000 Euro.
- Betriebe, die in den oben genannten Förderungsrahmen fallen, aber gleichzeitig eine Frostversicherung abgeschlossen haben, bekommen die Differenz zwischen der Summe der Frostversicherungsentschädigung und der Summe der sich aus dieser Förderungsrichtlinie ergebenden Betrages zur Existenzsicherung ausbezahlt.
- Aufgrund der einschlägigen EU-VO sind die zitierten Fördersätze aber um 50% zu reduzieren, wenn der Förderungswerber keine Versicherung abgeschlossen hat, die das häufigste klimatische Risiko abdeckt, das heißt, wenn der Betrieb keine Hagelversicherung abgeschlossen hat. Dabei soll auch die Verwendung von z. B. Hagelschutznetzen ebenfalls als Versicherungsschutz zu werten sein. Jene Betriebe, die keine Hagelversicherung bzw. keinen sonstigen Versicherungsschutz aufweisen können, haben aber die Möglichkeit, bis zur Abgabe des Förderungsansuchens (15. September) eine einschlägige Versicherung noch abzuschließen.