Regelbesteuerung Für die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen „2204 21“ und „2204 29“ der Kombinierten Nomenklatur (= EU-Warennomenklatur) und von anderen gegorenen Getränken aus der Position „2206 der KN“, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt und geliefert werden, gilt ab 1. Jänner 2016 ein Umsatzsteuersatz von 13% statt bisher 12%. Die konkrete Abgrenzung für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz bei speziellen Getränken sollte daher im Einzelfall aufgrund einer Zolltarifauskunft erfolgen. Für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (z.B. Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (insbesondere Buschenschank), gilt weiterhin ein Umsatzsteuersatz von 20%.
Werden somit im Wesentlichen Wein, Obstwein und Met aus eigenen Rohstoffen im Rahmen der Landwirtschaft erzeugt und veräußert (und erfolgt kein Ausschank), gilt weiterhin ein ermäßigter Steuersatz. Dieser erhöht sich allerdings für Lieferungen ab 1. 1. 2016 von 12 auf 13%. Damit ist eine Übereinstimmung mit dem neuen ermäßigten Steuersatz von 13% z.B. für Schnittblumen, Brennholz und bestimmte Futtermitteln gewährleistet.
Die Sonderregelung für die vorhin angeführten begünstigten Getränke gilt bei Regelbesteuerung und bei Umsatzsteuerpauschalierung und unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Unverändert bleibt der Steuersatz von 20% für andere Getränkeumsätze, z.B. Wein aus zugekauften Trauben, Traubensaft – auch aus der Eigenproduktion, Edelbrände, Schaumwein, Zukaufwein.
Umsatzsteuerpauschalierung – Zusatzsteuer Die vorhin angeführte Sonderregelung (13% statt 12% USt für bestimmte Getränke) gilt in gleicher Weise bei Umsatzsteuerpauschalierung und unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Die Umsatzsteuerpauschalierung kommt grundsätzlich bis zu einem Einheitswert von 150.000 € und einem Umsatz von 400.000 € in Betracht.
Unverändert bleibt auch für umsatzsteuerpauschalierte Weinbaubetriebe der Steuersatz von 20% für bestimmte Getränke. Allerdings beträgt die an das Finanzamt zu entrichtende Zusatzsteuer bei Veräußerungen von Getränken mit 20% durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte an Unternehmer ab 1. Jänner 2016 durch Anhebung des Durchschnittssatzes statt 8% nur mehr 7% (z.B. Schnapsverkauf an Gastwirte). Bei Veräußerungen durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte an Nichtunternehmer bzw. Unternehmer für deren Privatbereich (z. B. Buschenschank) bleibt
es bei einer Zusatzsteuer für die Getränke von 10%.
Betriebsübergabe Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an nahe Angehörige (Ehegatten, eingetragener Partner, Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge) bleibt der ermäßigte Steuersatz von 13% auch für den Betriebsübernehmer erhalten. Konkret natürlich nur hinsichtlich der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.
Dr. M. Jilch, LK NÖ