Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ein Artikel von red. | 03.08.2016 - 11:30

Das Finanzministerium hat Anfang August eine - um die jüngsten Änderungen (Vereine, politische Parteien, etc.) – aktualisierte Niederschrift über die Kassennachschau der Finanzpolizei samt Merkblatt – mit Stand Juli 2016 herausgegeben. Darin findet sich ein, aufgrund der komplexen Regelungen nicht ganz einfach zu gewinnender Überblick über die gesetzlichen Vorschriften sowie Ausnahmeregelungen. 
  Auch wenn eine entsprechende Verordnung noch fehlt, bestätigen diese Unterlagen die Entscheidungen vom Ministerratsbeschluss vom 20 Juni. Demnach dürfen Aufzeichnungserleichterungen (= Kassasturz; vereinfachte Losungsermittlung) in Anspruch genommen werden bei 

  • Umsätzen im Freien, an öffent­lichen Orten bis 30.000 Euro netto Jahresumsatz 
  • für Umsätze im Buschenschank (wenn max. 14 Tage pro Jahr geöffnet) bis 30.000 Euro netto Jahresumsatz je Betrieb. 
Zum Verhältnis der Umsätze im Freien zur Regelung zu den Umsätzen im Buschenschank sind noch Fragen offen. Informationen des BMF sind noch abzuwarten. 
  Die Einhaltung der in Österreich ab 1. Jänner 2016 geltenden Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht (Mindestinhalt des Belegs beachten!) für Barumsätze sowie die (nach dem Erkenntnis des VfGH) frühestens ab 1. Mai 2016 geltende elektronische Registrierkassenpflicht wird nicht nur im Rahmen angekündigter steuerlicher Betriebsprüfungen, sondern auch im Zuge unangekündigter Besuche von der Finanzpolizei überwacht.