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Das Krankheitsbild der Goldgelben Vergilbung, welche von der Amerikanischen Rebzikade übertragen wird. Niederösterreich hat nun vorbeugende Maßnahmen beschlossen, um eine Ausbreitung der Quarantänekrankheit zu verhindern. © AGES / Reisenzein

NEUE NÖ-VERORDNUNG

Verpflichtende Spritzungen gegen ARZ in Hauptverbreitungsgebieten

Ein Artikel von Redaktion | 08.06.2026 - 13:42

LH-Stellvertreter Stephan Pernkopf legte zum Schutz des heimischen Weinbaus eine Verordnung vor, die in der Sitzung der Landesregierung am 2. Juni 2026 beschlossen wurde. „Der Weinbau ist die Existenzgrundlage für zahlreiche Winzerbetriebe, Gastronomie und Tourismus. Mit der Verordnung werden entschlossene Maßnahmen gesetzt, die die Ausbreitung der Rebzikade verhindern, die Goldgelbe Vergilbung der Reben bekämpfen und den heimischen Weinbau schützen sollen“, erklärt Pernkopf.

Die Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) ist Überträger der gefährlichen Rebenkrankheit „Goldgelbe Vergilbung“ (Grapevine flavescence dorée), die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden im Weinbau führt. Die Blätter befallener Rebstöcke verfärben sich gelblich (bei Weißweinsorten) bzw. rötlich (bei Rotweinsorten) und rollen sich ein, befallene Reben sterben in der Folge ab. Da die flugfähige Zikade pro Jahr mehrere 100 Meter zurücklegen kann, besteht die Gefahr, dass sich die Rebenkrankheit in immer mehr - bisher befallsfreie - Regionen ausbreitet. Neben der Steiermark und dem Burgenland ist die Goldgelbe Vergilbung auch in Tschechien und der Slowakei bereits verbreitet. In Niederösterreich wurde die Goldgelbe Vergilbung bisher noch nicht festgestellt. Es ist aber zu befürchten, dass bei weiter steigenden Rebzikaden-Populationen die Krankheit mit infizierten Pflanzenschädlingen eingeschleppt wird.

Eine direkte Bekämpfung der Krankheit ist nicht möglich, befallene Rebstöcke müssen rasch gerodet und aus dem Weingarten entfernt werden. Die wirksamste Schutzmaßnahme ist daher die Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade als Hauptüberträger. Die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer haben daher ein Maßnahmenpaket erarbeitet, welches rechtliche Vorgaben zum Einsatz von speziellen Pflanzenschutzmitteln, Melde- und gegebenenfalls Rodepflichten, gezielte Beratungsangebote, verstärkte Kontrollmaßnahmen sowie die Information von Weinbaubetrieben, Gemeinden und Besitzern von Reben in Privatgärten umfasst.

Wer ist betroffen?

Die in Niederösterreich vorgeschriebenen Maßnahmen erfolgen auf Grundlage der Verordnung zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe, welche am 3. Juni 2026 erlassen wurde. Die Maßnahmen sind in den definierten Hauptverbreitungsgebieten der Amerikanischen Rebzikade verpflichtend durchzuführen. Die Verordnung gilt bis 31. Dezember 2028.

Betroffen sind davon Weinbaubetriebe, Rebschulbetriebe auf Rebschul- und Vermehrungsflächen sowie alle Besitzer von Rebstöcken (dazu zählen somit auch Privatgärten, Gemeinden, Firmengelände, öffentliche Parks etc.).

Wo gelten die Maßnahmen?

Der räumliche Geltungsbereich der Maßnahmen richtet sich nach der regionalen Gefährdungssituation aufgrund der Monitoring-Ergebnisse der AGES über das Auftreten der Amerikanischen Rebzikade.

Hauptverbreitungsgebiete sind jene Gebiete, in denen die Amerikanische Rebzikade laut Monitoring-Daten am stärksten verbreitet ist. Sie sind laut Verordnung definiert. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind in diesen Gebieten verpflichtend umzusetzen. Im sonstigen Verbreitungsgebiet sind die Maßnahmen nicht verpflichtend, sie werden jedoch empfohlen. Die Hauptverbreitungsgebiete umfassen laut Verordnung folgende Gemeinden, Katastralgemeinden bzw. Teile davon:

Hauptverbreitungsgebiete der Amerikanischen Rebzikade in Niederösterreich    

Bezirk Gemeinde Katastralgemeinde Hauptverbreitungsgebiet
Gänserndorf Dürnkrut Dürnkrut gesamte Katastralgemeinde
Gänserndorf Dürnkrut Waidendorf gesamte Katastralgemeinde
Hollabrunn Hadres Hadres nördlich der Pulkau
Hollabrunn Hadres Obritz nördlich der Pulkau
Hollabrunn Hadres Untermarkersdorf nördlich der Pulkau
Hollabrunn Seefeld-Kadolz Grosskadolz gesamte Katastralgemeinde
Hollabrunn Seefeld-Kadolz Seefeld gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Drasenhofen Drasenhofen gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Drasenhofen Kleinschweinbarth gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Ottenthal Guttenbrunn gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Ottenthal Ottenthal gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Poysdorf Ketzelsdorf nördlich des Poybachs
Mistelbach Poysdorf Passauerhof gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Poysdorf Poysdorf gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Poysdorf Walterskirchen nördlich des Poybachs
Mistelbach Poysdorf Wilhelmsdorf gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Wildendürnbach Neuruppersdorf gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Wildendürnbach Pottenhofen gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Wildendürnbach Wildendürnbach gesamte Katastralgemeinde

Verpflichtende Maßnahmen in den Hauptverbreitungsgebieten

Eigentümer von Rebstöcken in den Hauptverbreitungsgebieten sind verpflichtet, Insektizidbehandlungen gegen die Amerikanische Rebzikade durchzuführen. Im Verpachtungsfall/ bei Fruchtgenussrecht ist dazu der Pächter/ Fruchtgenießer verpflichtet. 

Die Behandlung ist zumindest zweimal im Zeitraum Mai bis Juli durchzuführen und hat mit in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen.

Über die Durchführung der Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Rechnungen über den Erwerb der eingesetzten Pflanzenschutzmittel sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für nicht berufliche Verwender.

Welche Pflanzenschutzmittel sind zugelassen?

Die zur Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade zugelassenen Pflanzenschutzmittel finden Sie hier. Pflanzenstärkende bzw. repellente Maßnahmen, die zusätzlich zu den verpflichtenden Pflanzenschutzbehandlungen ab dem 1. Larvenstadium bis zum Beginn des Zikadenfluges (Ende Juli) empfohlen werden, finden Sie hier.

Die Bekämpfungsvarianten sind abhängig von der Bewirtschaftungsweise und ÖPUL-Teilnahme. Welche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, hängt davon ab, ob ein aufrechter Bio-Kontrollvertrag besteht oder eine Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ vorliegt. ACHTUNG: Das gilt für die Hauptverbreitungsgebiete.

Weinbaubetriebe ohne aufrechten Bio-Kontrollvertrag (=ohne ÖPUL-Maßnahme „BIO“) und ohne Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“: Der Einsatz aller Pflanzenschutzmittel, die in Österreich gegen die Amerikanische Rebzikade zugelassen sind, ist entsprechend den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zulässig.

Weinbaubetriebe ohne aufrechten Bio-Kontrollvertrag (=ohne ÖPUL-Maßnahme „BIO“), jedoch mit Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“: Es dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel („Bio-Mittel“) angewendet werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 („Bio-Verordnung“) zur Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade zulässig sind. 
Achtung: Ist seitens eines Weinbaubetriebes der Einsatz eines „konventionellen“ Insektizids angedacht, muss vor der Anwendung ein rückzahlungsfreier Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ bei der AMA beantragt werden. 

Weinbaubetriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag (mit oder ohne Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „BIO“): Es dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel („Bio-Mittel“) angewendet werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 („Bio-Verordnung“) zulässig sind. Die Verwendung eines „konventionellen“ Pflanzenschutzmittels führt zum Verlust des Bio-Status. 

Gebiete mit geringem Auftreten der Amerikanischen Rebzikade und im sonstigen Verbreitungsgebiet: Im sonstigen Verbreitungsgebiet (= außerhalb der Hauptverbreitungsgebiete) und in Gebieten mit geringem Auftreten der Amerikanischen Rebzikade wird vorrangig der Einsatz pflanzenstärkender Maßnahmen bzw. der Einsatz von Insektiziden je nach Bewirtschaftungsweise und ÖPUL-Teilnahme empfohlen. Zudem wird die Rodung von symptomtragenden Rebstöcken unbedingt angeraten. Aktuelle Informationen zur Verbreitung der Amerikanischen Rebzikade können über insect-watch.at abgerufen werden.

Maßnahmen bei Verdacht auf Goldgelbe Vergilbung

Die Regelungen bezüglich der Goldgelben Vergilbung gelten für ganz Niederösterreich – auch außerhalb der Hauptverbreitungsgebiete. Das Auftreten oder bereits der Verdacht auf Goldgelbe Vergilbung ist unverzüglich zu melden: NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Referat Wein- und Obstbau unter der Tel.-Nr. 05 0259 22200

Zur Abklärung eines Verdachts können behördliche Organe Weingärten und andere Standorte von Reben betreten, Kontrollen durchführen und bei Bedarf Proben zur labortechnischen Untersuchung entnehmen.

Bei derartigen Verdachtsfällen sind folgende Maßnahmen verpflichtend umzusetzen:

  • Liegt ein augenscheinlicher Verdacht vor, kann bereits vor Vorliegen eines Laborergebnisses die Rodung symptomtragender Rebstöcke innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen angeordnet werden.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde informiert den Verpflichteten über das Laborergebnis und ggf. Rodungspflicht. Ist der Laborbefund negativ, sind keine weiteren Maßnahmen zu tätigen.
  • Wird der Befall labortechnisch bestätigt, ist der Laborbefund also positiv, sind alle symptomtragenden Rebstöcke innerhalb von zwei Wochen zu roden und aus dem Weingarten zu entfernen. Sind mehr als 20 % der Rebstöcke betroffen, ist die Rodung der gesamten Anlage erforderlich.

Weiteres Vorgehen bei einer bestätigten Befallsstelle: Im Umfeld einer bestätigten Befallsstelle ist von der zuständigen Behörde (= Bezirksverwaltungsbehörde) per Verordnung eine Befallszone (bis max. 1 km Radius) und eine Pufferzone (bis max. 5 km Radius) festzulegen. Hier sind folgende Maßnahmen verpflichtend durchzuführen:

  • Weinreben, die Symptome der Goldgelben Vergilbung aufweisen, sind innerhalb einer in der Verordnung festgesetzten Frist zu roden (falls noch nicht erfolgt).
  • Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade durch Insektizidbehandlung (auch außerhalb der Hauptverbreitungsgebiete)
  • Regelmäßige Kontrollpflicht der Rebstöcke
  • Zudem können in diesen Zonen zusätzliche Untersuchungen durchgeführt sowie weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit angeordnet werden.
  • Erst wenn kein weiterer Befall innerhalb von zwei Vegetationsperioden auftritt, kann diese Verordnung wieder aufgehoben werden.

Bei Nichtdurchführung einer Rodung wird diese durch die Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet (und ggf. zwangsweise durchgesetzt). Bei Verstoß gegen die Verordnung ist gemäß dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 € zu rechnen, im Wiederholungsfall von bis zu 60.000 €.

Weitere Informationen

Information zu den Maßnahmen auf der Webseite der NÖ Landwirtschaftskammer: Gesetzliche Maßnahmen Amerikanische Rebzikade und Goldgelbe Vergilbung der Rebe

Bei Fragen steht Ihnen das Referat Wein- und Obstbau der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unter der Tel.Nr. 05 0259 22200 zur Verfügung.