Demnach gilt ein Produkt dann als hergestellt, wenn es nach Anwendung aller erforderlichen önologischen Verfahren die für das Produkt erforderlichen Eigenschaften gemäß EU-Marktordnung erreicht hat. Für Wein wäre das als Beispiel etwa das Erreichen des erforderlichen Alkoholgehalts (bzw. Säuregehalts). Die bisherige Aussage in Österreich, wonach der größte Teil der Stillweine der Lese 2023 nicht unter die Verpflichtung der Nährwertkennzeichnung und Zutatenliste fällt, ist dadurch bestätigt.
Bei Schaumwein, der durch eine zweite Gärung hergestellt wird, muss definitionsgemäß diese Gärung erfolgt sein und das Produkt den geforderten Alkoholgehalt und Überdruck gem. EU-Marktordnung erreicht haben (Stichtag 8. Dezember 2023). Nur die Vinifizierung der Grundweine (oder die Herstellung einer Cuvée) vor dem 8. Dezember 2023 befreit nicht von der Kennzeichnungspflicht.