Corona-Krise

Verlängerung Saisonarbeitskräfte und Visa

Ein Artikel von Redaktion | 06.04.2020 - 09:10

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Landwirtschaftkammer Österreich informieren in einer Aussendung:

  • Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich in der aktuellen Corona-Krise.
  • Viele Saisonarbeitskräfte, für die zum Teil schon Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, können aufgrund der Reisebeschränkungen nicht nach Österreich einreisen und ihre Arbeit nicht wie geplant aufnehmen.
  • Um dem drohenden Arbeitskräfteengpass weiter entgegenzuwirken, wird die zulässige Beschäftigungsdauer für jene drittstaatsangehörigen Saisonarbeitskräfte, die bereits im Land und bewilligt beschäftigt sind sowie für dringende Arbeiten benötigt werden, erweitert.
  • Die derzeit geltende Maximalbeschäftigungsdauer für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft wird von neun Monaten auf zwölf Monate ausgedehnt.
  • Damit soll ein weiterer Beitrag zur Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln geleistet werden.

Automatische Verlängerung der Visa für Saisonarbeitskräfte

  • In der aktuellen Situation soll der zwischenmenschliche Kontakt auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
  • Das betrifft auch den Behörden- und Parteienverkehr und damit das Ausstellen von Visa.
  • Für Saisonarbeitskräfte, deren Beschäftigungsdauer (wie oben angeführt) verlängert wird, muss kein neues Visum ausgestellt werden.
  • Die Gültigkeit des bestehenden Visums bleibt bis zum Ende der erteilten Beschäftigungsbewilligung aufrecht („automatische Verlängerung“.)
  • Aufgrund der Beschränkung der Reisemöglichkeiten ist die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen Gründen nicht möglich.
  • Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Drittstaats-Saisonier ist nach geltender Rechtslage ein Visum zu Erwerbszwecken aber notwendig.
  • Deshalb wird die Arbeitsaufnahme auch für Inhaber eines Visums mit besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  • Dieses Visum kann auch im Inland beantragt werden.
  • Das Erfordernis einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung des AMS bleibt aufrecht.

Stand: 3. April 2020