LANDESGESETZBLATT 2019

Neues Weinbaugesetz im Burgenland

Ein Artikel von Redaktion | 11.12.2019 - 09:33

Ein kurzer Überblick – ohne Gewähr auf Vollständigkeit:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(2) Weinbaufluren sind Grundflächen, die zur Erzeugung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind…
(3) Weinbauriede sind Weinbaufluren oder Teile einer Weinbauflur, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt…
(4) Eine Weingartenfläche … liegt vor, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender eine oder mehrere Weinbauparzellen … bewirtschaftet. Die Fläche wird mit 500 m² festgelegt. Eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß liegt dann vor, wenn die Anpflanzung in Summe weniger als 500 m² erreicht und der Wein oder die Weinbauerzeugnisse zum Verbrauch im Haushalt bestimmt sind und nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt werden.
(5) Ein Schlag im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzjahr und ist im GIS als Polygon digitalisiert.
(6) Weinbautreibende oder Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
(7) Das Nachpflanzen ist das Pflanzen von einzelnen Reben auf einer Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind….

§ 3 Beschränkungen des Weinbaus

(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) pflanzen.
(2) Das Wiederbepflanzen oder das Anpflanzen auf Grund einer Pflanzgenehmigung ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet, Anpflanzungen außerhalb der Flur sind zu roden. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Anpflanzen gemäß Abs. 1 oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basisanlagen oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
(5) Auf Weingartenflächen (§ 2 Abs. 4) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(6) Die Landesregierung hat die nach Abs. 5 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren) und auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieser Verordnung festzulegen. Anpflanzungen von Reben, die nicht klassifiziert sind und nicht als Versuch gemäß § 9 genehmigt sind, sind zu roden.

§ 4 Weinbaufluren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaufluren festlegen,…

§ 5 Weinbauriede

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Verordnung Weinbauriede, welche in Riede und Subriede unterteilt werden können, zu bezeichnen…

§ 6 Wiederbepflanzung

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten Online-Formulars eingebracht werden…

§ 7 Neuanpflanzungen

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuanpflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten Online-Formulars eingebracht werden…

§ 8 Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut

(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen…, dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifiziert sind. Solche Anlagen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Trauben aus diesen Anlagen zu Wein oder Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 vorliegen.
(2) Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut dürfen auch außerhalb von Weinbaufluren angelegt werden. Trauben aus diesen Anlagen dürfen nicht zu Wein oder Weinbauerzeugnissen verarbeitet werden.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage, sofern sie außerhalb einer Weinbauflur liegt oder die Voraussetzungen für ein Wiederbepflanzen oder für ein Pflanzen nicht vorliegen, bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.

§ 9 Pflanzungen zu Versuchszwecken

(1) Das Pflanzen von nicht in der gemäß § 3 Abs. 6 erlassenen Verordnung angeführten Rebsorten ist zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Herstellung von Wein oder Weinbauerzeugnissen klassifizierten Rebsorten;
2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;
3. wissenschaftliche Untersuchungen;
4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist;
6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Antrag sind Ort und Größe der geplanten Pflanzung, Rebsorten, Versuchszweck und Versuchsdauer anzuführen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können. Mit der Bewilligung verpflichtet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass
1. keine Weitergabe des Vermehrungsgutes erfolgt,
2. die Pflanzungen jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers kontrolliert werden und
3. die Kontrollergebnisse sowie Aufzeichnungen über Erntemenge und Qualität drei Jahre hindurch aufbewahrt und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

(4) Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Sorte nicht in die Verordnung gemäß § 3 Abs. 6 aufgenommen ist und keine Neuanpflanzungsgenehmigung erteilt wurde.

§ 12 Weinbaukataster

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen im Verwaltungsbezirk und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet. Dabei sind jedenfalls Name und Anschrift der Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, die Riede, Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) einzutragen…
(3) Jede Anpflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle hat nach durchgeführter Anpflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse von der oder dem Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag Flächen zu erfolgen. In diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular der AMA zu verwenden. (Tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.)

Mehr Infos: https://bgld.lko.at

Vollständiges Landesgesetzblatt