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Neues EU-Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Ein Artikel von red. | 18.05.2015 - 00:20
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Das System wird von den derzeit zuständigen katasterführenden Stellen (also im Burgenland und in NÖ die Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien die MA 58, in der Steiermark die LLWK und in allen übrigen Bundesländern das Amt der Landesregierung) verwaltet. Eine Auspflanzung ist grundsätzlich nur mehr nach Antrag und darauffolgender bescheidmäßiger Genehmigung durch die katasterführende Stelle möglich!

  • Neuauspflanzung (ohne vorhergehende Rodung):
Zu Beginn jeden Jahres  – die genaue Periode ist noch nicht festgelegt – kann die Neuauspflanzung eines Weingartens beantragt werden. Österreich ist dabei in Summe auf 1% seiner ausgepflanzten Fläche beschränkt, das sind rund 445 ha pro Jahr. Werden in Summe mehr als die 445 ha zur Neuauspflanzung beantragt, so erfolgt eine Reihung der Anträge, wobei kleinere Betriebe bevorzugt werden. Für den ausgepflanzten Weingarten kann keine Umstellungsbeihilfe gewährt werden!
  • Wiederbepflanzung (nach vorhergehender Rodung):
Dieser Antrag ist erforderlich, wenn ein Weingarten nach vorangegangener Rodung wieder ausgepflanzt werden soll. Die Rodung muss mit dem Melde­formular der katasterführenden Stelle mitgeteilt worden sein. Die Antragstellung hat bis zum Ende des zweiten, auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres zu erfolgen (Beispiel: Rodung im Oktober 2016, Antragstellung bis zum 31. Juli 2019 möglich). Die Umstellungsbeihilfe kann beantragt werden.
  • Umwandlung eines bestehenden Pflanzrechts:
Wenn ein vor dem 31. Dezember 2015 bestehendes Auspflanzrecht (nach einer Rodung oder aus einer ­Reserve) nach dem 1. Jänner 2016 zur Anpflanzung eines Weingartens genutzt werden soll, so muss die Umwandlung des Pflanzrechts in eine ­Genehmigung beantragt werden. Die Antragstellung kann ab 15. Sept. 2015 erfolgen. Die neue Genehmigung ­endet jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das alte Pflanzrecht abgelau­fen wäre. In der laufenden Förderperiode 2014 bis 2018 kann für die ausgepflanzten Weingärten eine Umstellungsbeihilfe beantragt werden, d.h., der Weingarten muss bis 1. Juni 2018 fertig gestellt sein (für den Zeitraum danach hat die EU neue Regeln angekündigt, die jedoch noch nicht bekannt sind).

Es gelten folgende Grundsätze:
  • Für jeden der drei oben genannten Fälle wird ein Antragsformular gestaltet, das u.a. auf der Homepage des BMLFUW zur Verfügung stehen wird.
  • Der auszupflanzende Weingarten muss alle bisherigen landesweinbau­gesetzlichen Vorschriften, also die Lage in einer gesetzlichen Flur (Prüfverfahren in der Steiermark), die Verwendung von nach Landesweinbaugesetz klassifizierten Rebsorten etc., erfüllen.
  • Die Verständigung über die Er­teilung oder Ablehnung der Geneh­migung und die Frist, innerhalb derer der Weingarten auszupflanzen ist, erfolgen schriftlich durch die kataster­führende Stelle (Bescheid). Mit Ausnahme der umgewandelten alten Pflanzrechte muss eine erteilte Genehmigung innerhalb von drei Jahren ab Erteilung genutzt, sprich der Weingarten ausgepflanzt werden.
  • Der Weingarten darf erst nach ­Erteilung der Genehmigung aus­gepflanzt werden. Die erfolgte Auspflanzung ist mit dem nach landesweinbaugesetzlichen Vorschriften erforderlichen Meldeformular unverzüglich der zuständigen kataster­führenden Stelle zu melden.
  • Wird der Weingarten nicht innerhalb der mitgeteilten Frist vollständig ausgepflanzt, so wird eine Verwaltungsstrafe verhängt! Art und Höhe sind derzeit noch nicht fixiert.
  • Eine Weitergabe der erteilten Genehmigung ist nicht zulässig.
  • Wird ein Grundstücks-Eigentümer im Zuge der Antragstellung übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  • Im Einzelfall erteilen die katasterführenden Stellen Auskunft!
Hinweis: Nachdem es sich um eine umfassende Systemumstellung – vor allem bei den Neuauspflanzungen ohne vorherige Rodung – handelt, sind sicherlich einige „Anlaufschwierigkeiten“ unvermeidbar. Sollte daher im Frühjahr 2016 die Auspflanzung eines Weingartens geplant sein, so empfiehlt sich die rechtzeitige Umwandlung eines bestehenden Pflanzrechts oder eines Pflanzrechts aus einer Regionalen Reserve in eine Genehmigung!

Dr. Rudolf Schmid, BMLFUW