Das System wird von den derzeit zuständigen katasterführenden Stellen (also im Burgenland und in NÖ die Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien die MA 58, in der Steiermark die LLWK und in allen übrigen Bundesländern das Amt der Landesregierung) verwaltet. Eine Auspflanzung ist grundsätzlich nur mehr nach Antrag und darauffolgender bescheidmäßiger Genehmigung durch die katasterführende Stelle möglich!
- Neuauspflanzung (ohne vorhergehende Rodung):
- Wiederbepflanzung (nach vorhergehender Rodung):
- Umwandlung eines bestehenden Pflanzrechts:
Es gelten folgende Grundsätze:
- Für jeden der drei oben genannten Fälle wird ein Antragsformular gestaltet, das u.a. auf der Homepage des BMLFUW zur Verfügung stehen wird.
- Der auszupflanzende Weingarten muss alle bisherigen landesweinbaugesetzlichen Vorschriften, also die Lage in einer gesetzlichen Flur (Prüfverfahren in der Steiermark), die Verwendung von nach Landesweinbaugesetz klassifizierten Rebsorten etc., erfüllen.
- Die Verständigung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung und die Frist, innerhalb derer der Weingarten auszupflanzen ist, erfolgen schriftlich durch die katasterführende Stelle (Bescheid). Mit Ausnahme der umgewandelten alten Pflanzrechte muss eine erteilte Genehmigung innerhalb von drei Jahren ab Erteilung genutzt, sprich der Weingarten ausgepflanzt werden.
- Der Weingarten darf erst nach Erteilung der Genehmigung ausgepflanzt werden. Die erfolgte Auspflanzung ist mit dem nach landesweinbaugesetzlichen Vorschriften erforderlichen Meldeformular unverzüglich der zuständigen katasterführenden Stelle zu melden.
- Wird der Weingarten nicht innerhalb der mitgeteilten Frist vollständig ausgepflanzt, so wird eine Verwaltungsstrafe verhängt! Art und Höhe sind derzeit noch nicht fixiert.
- Eine Weitergabe der erteilten Genehmigung ist nicht zulässig.
- Wird ein Grundstücks-Eigentümer im Zuge der Antragstellung übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
- Im Einzelfall erteilen die katasterführenden Stellen Auskunft!
Dr. Rudolf Schmid, BMLFUW