Verpackungsverordnungsnovelle 2014

Ein Artikel von DI J. Glatt | 15.12.2014 - 11:06

Im Zuge der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2013 und der Verpackungsverordnung 2014 werden mit 1. Jänner 2015 einige Änderungen wirksam. Im Wesentlichen geht es um die Neuordnung in folgenden ­Bereichen:

  • Zukünftig sind neben dem Altstoffverwerter ARA weitere Konkurrenzfirmen zugelassen.
  • Den Gemeinden wurden aufgrund der Fehlwürfe entpflichteter Verpackungen in den Restmüll zusätzliche Mittel von insgesamt 20 Mio. Euro zugestanden (Abgeltungsverordnung).
  • Zukünftig soll es eine noch ­klarere Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen geben (Abgrenzungsverordnung).
In den verschiedenen Verpackungskategorien werden mit 1. Jänner 2015 neue Tarife umgesetzt. Der für den Weinbau sehr wichtige Glastarif wird mit 1. 1. von bisher 71 auf 82 Euro pro Tonne angehoben. Mit 1. Juli 2015 gibt es eine weitere Anhebung auf 92 Euro pro Tonne. Der Tarif für die Verpackungskategorie Papier (Kartons) wird ab 1. 1. von 90 auf 95 Euro pro Tonne angehoben.

So wie bisher sind inländische abfüllende Betriebe im Sinne der Verpackungsverordnung grundsätzlich primär verpflichtet, d.h. sie müssen
  • entweder selbst einen Vertrag mit einem Sammel- und Verwertungssystem abschließen, um die verwendeten Verpackungen zu entrichten (Lizenzieren)
  • oder nachweisen, dass ihre eingekauften Verpackungen bereits entpflichtet sind.
Einkauf bereits lizensiert?
So wie bisher besteht die Möglichkeit alle Verpackungsmaterialien (Glas, Kartons etc.) bereits entpflichtet einzukaufen. Auf der Rechnung sind dann die jeweiligen Lizenzierungskosten an z.B. das ARA-System ausgewiesen. Diese Rechnung gilt als Nachweis der Entpflichtung. Jeder Betrieb ist so wie bisher gesetzlich verpflichtet diese Belege sieben Jahre lang aufzubewahren.

So wie bisher besteht aber auch die Möglichkeit Verpackungen auch unlizenziert zu beziehen. Dann muss der Betrieb selbst einen Vertrag mit einem Sammel- und Verwertungssystem abschließen und den Verpflichtungen gemäß Verpackungsverordnung selbst nachkommen. Dies ist z.B. für Betriebe mit einem hohen Exportanteil interessant, da die exportierten Verpackungen im Inland nicht entpflichtet werden müssen.

DI J. Glatt, Abteilung III/5 Weinwirtschaft