EU-Rodungsprämie, Umstellungsbeihilfe

Ein Artikel von red. | 02.04.2010 - 00:00

Alle Betriebe, die Prämien zur endgültigen Aufgabe des Weinbaus ("EU-Rodungsaktion") und/oder Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bezogen haben, unterliegen ab 2010 den Cross-Compliance-Verpflichtungen.

Dazu ist es notwendig, dass für einen Zeitraum von drei Jahren (beginnend ab 1. 1. des Folgejahres der Zahlung) von der(m) Beihilfeempfänger(in) jeweils bis spätestens 17. Mai ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) abgegeben werden muss. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, ob die gerodeten bzw. umgestellten Flächen noch selbst bewirtschaftet werden oder abgegeben wurden. Die Verpflichtung zur Abgabe eines MFA durch den/die Beihilfeempfänger(in) entfällt nur dann, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit und damit alle landwirtschaftlichen Flächen aufgegeben wurden. Wird der MFA zu spät oder gar nicht abgegeben, müssen bis zu 25 % der Beihilfe bzw. Förderung zurückbezahlt oder einbehalten werden.