Gesetz in Kraft

Die neuen Regeln zur Pflanzgenehmigung

Ein Artikel von Redaktion | 25.03.2026 - 17:11
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© W. Kaltzin

  • Alle Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die an diesem Tag in Kraft sind bzw. ab diesem Tag erteilt werden, gelten acht Jahre (statt bisher drei). Konkret gelten sie bis zum letzten Tag des achten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Damit soll kein Betrieb „gedrängt“ werden gleich wieder auszupflanzen. Die Maßnahme soll mithelfen, den Markt zu entlasten.
  • Bereits 2025 wurde durch die EU die Frist für die Beantragung einer Wiederbepflanzungsgenehmigung von derzeit zwei Jahren auf max. fünf Jahre nach der Rodung verlängert.
  • Neuanpflanzungsgenehmigungen gelten weiterhin – so wie bisher – drei Jahre, konkret bis zum letzten Tag des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden.
  • Wer eine Wiederbepflanzungsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch nicht, bekommt keine Verwaltungsstrafe mehr.
  • Für Neuanpflanzungsgenehmigungen gilt weiterhin eine Verwaltungsstrafe, wenn sie während der Gültigkeitsdauer nicht in Anspruch genommen wird. Wurde die Neuanpflanzungsgenehmigung allerdings vor dem 1. Jänner 2025 erteilt und wird nicht genutzt, so bekommt man keine Verwaltungsstrafe, wenn man bis spätestens 31. Dezember 2026 die zuständige Behörde verständigt.

Diese Regelugen werden nun in Österreich durch Änderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften (Landesweinbaugesetze) umgesetzt. Nähere Informationen erteilt die zuständige katasterführende Stelle