Betriebe, die für die „Umstellung/Umstrukturierung“ von Rebflächen Zahlungen erhalten haben, unterliegen der
CC-Verpflichtung (Cross Compliance). Für diese Betriebe ist es daher verpflichtend, im Falle der Bewirtschaftung von Flächen größer/gleich 0,3 ha für eine Dauer von drei Jahren ab Erhalt der Zahlung einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) abzugeben. Diese Information wurde allen betroffenen Landwirten auch im Rahmen des Auszahlungs-
bescheides der AMA mitgeteilt. Die Verpflichtung beginnt in dem auf das Jahr der Auszahlung folgenden Kalender-
jahr, z.B. Auszahlung der Förderung 2017, Abgabe MFA 2018, 2019 und 2020; Auszahlung 2018: Abgabe 2019, 2020 und 2021. Wenn die Verpflichtung zur Abgabe eines MFA nicht eingehalten wird, werden von der AMA Teile der erhaltenen Prämien zurückgefordert.
Achtung: Auch wenn die geförderte Fläche verkauft oder verpachtet wurde, besteht trotzdem die Verpflichtung für den Betrieb, der die Prämie erhalten hat, für weitere drei Jahre die CC-Bestimmungen einzuhalten. Und damit verbunden, einen MFA abzugeben, wenn weiterhin 0,3ha oder mehr Fläche bewirtschaftet werden.
DI Johann Graßl, NÖ LWK