Am 21. Juni 2016 beschloss der Ministerrat Eckpunkte eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der gemeinnützigen Vereine und der kleinen Betriebe. Die steuerlichen Aspekte dieses Pakets wurden am 6. Juli 2016 im Nationalrat beschlossen. Sobald der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen ist, wird die Barumsatzverordnung 2015 geändert, welche die Details zu den Erleichterungen von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht regelt.
Zu erwarten ist, dass das BMF den Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ergänzen wird. Gemäß der Verordnungsermächtigung für den BM für Finanzen können für folgende Umsätze Erleichterungen vorgesehen werden:
• Für "Umsätze im Freien": Voraussetzung ist, dass die Umsätze, die im Freien ausgeführt werden, maximal 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem betragen (isolierte Betrachtung). Umsätze im Freien liegen vor, wenn diese nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten stattfinden.
• Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Alm-, Berg-, Ski- oder Schutzhütten getätigt werden: Voraussetzung ist, dass die Umsätze im Zusammenhang mit Hütten maximal 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem betragen (isolierte Betrachtung).
• Für einen Buschenschank, wenn dieser maximal 14 Tage pro Kalenderjahr geöffnet ist. Überdies ist eine Umsatzgrenze von 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem zu beachten. Hinweis: Für Umsätze im Freien, z.B. Verkauf am Bauernmarkt von einem einfachen Verkaufsstand, war nach bisheriger Rechtslage die vereinfachte Losungsermittlung im Form des Kassasturzes möglich (das heißt, keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht). Jedoch nur bis zu einer Umsatzgrenze von 30.000 Euro, die sich auf den gesamten Betrieb bezog.
Neu ist, dass die Umsatzgrenze in Höhe von 30.000 Euro isoliert betrachtet wird. Die Definition des Begriffs Abgabepflichtiger bedarf noch der Erläuterung durch das BMF.
Registrierkassen müssen überdies erst ab 1. April 2017 über einen Manipulationsschutz verfügen. Den Betrieben bleibt so mehr Zeit zur Umstellung. Darüber hinaus wurden u.a. folgende Maßnahmen getroffen:
• Steuerliche Begünstigung für Aushilfskräfte bei temporärer Aushilfe durch Vollversicherte an 18 Tagen im Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen.
• Kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen bis 72 Stunden (statt 48 h) sind von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen. Der gemeinnützige Verein darf dabei auch mit einem Gastronomen zusammenarbeiten.
Soweit der aktuelle Stand, den die LK Österreich auf ihrer Homepage veröffentlicht.