Ein negatives EuGH-Urteil hat im Vorjahr kurz vor der Weinlese die Starebekämpfung im Burgenland gefährdet. Das vergangene Jahr wurde genützt, um die Starebekämpfung rechtlich nachhaltig abzusichern:
Zum einen durch Novellen beim Bgld. Jagdgesetz, Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz sowie Bgld. Pflanzenschutzgesetz.Zum anderen durch Verordnungen – Stare-Vertreibungsverordnung und Verordnung nach dem Jagdgesetz.
Damit können in den taxativ aufgezählten Gemeinden für den Zeitraum vom 10. Juli bis zum 31. Oktober gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen, wie z. B. Vertreibung durch Kleinflugzeuge, Jäger und Weingartenhüter angeordnet werden. Die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See/Seewinkel ist dabei tunlichst zu vermeiden.Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken durchführen zu können. Der Abschuss darf nur selektiv und mit Jagdwaffen erfolgen. Automatische Waffen und Sprengstoffe sind verboten. Über die Abschusszahlen sind Aufzeichnungen zu führen und der Gemeinde zu melden.
Finanzierung gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen
Eine Neuregelung betrifft auch die Finanzierung gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen: Demnach sind von den Gemeinden für Weingärten, die mit geeigneten Schutznetzen versehen sind, Kostennachlässe zu geben. Die Höhe kann von der jeweiligen Gemeinde flexibel festgelegt werden. Um die Arbeit der Gemeinden zu erleichtern, wurden die Eignungskriterien für Schutznetze von Experten im Auftrag des Landes erstellt und per Verordnung festgeschrieben. Damit sollen die Weintrauben bestmöglich geschützt und das Verletzungsrisiko der Stare möglichst gering gehalten werden.