Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ein Artikel von red. | 02.11.2015 - 00:45

Die zuletzt von Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer, Bauernbund) geforderte Verschiebung der Kassenpflicht mündet – vorerst – in einem Kompromiss, wie aus dem am 20. Oktober 2015 von Finanzminister Hans Jörg Schelling ausgeschickten Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ersichtlich ist. So drückt der Staat bei der Einführung verpflichtender elektronischer Registrierkassen ab 1. Jänner 2016 zunächst ein Auge zu. Im ersten Halbjahr 2016 gilt der Grundsatz „beraten statt strafen“. 
 Allgemeine Schonfrist  Der Erlass des Finanzministers schreibt eine Übergangsregelung in zwei Etappen vor. In der ersten Übergangsphase bis 31. März 2016 wird von den Abgabenbehörden und deren Organen keine finanzstrafrechtliche Verfolgung und Bestrafung bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt. Im zweiten Quartal (1. April bis 30. Juni 2016) werden keine finanzstrafrecht­lichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflicht glaubhaft machen können (z.B. Lieferfrist wurde seitens des Kassen-Herstellers nicht eingehalten, Installation der Software war mangels fachlicher Beratung durch den IT-Servicemann nicht möglich etc.). De facto bedeutet dies eine allgemeine Schonfrist bis 30. Juni 2016. 
 Pflicht für vollpauschalierte Landwirte fällt  Ebenfalls neu im Erlass vorgesehen: Landwirte, die den Gewinn im Rahmen der Urproduktion auf Grundlage der Vollpauschalierung ermitteln, sind von der Registrierkassenpflicht nun ausgenommen. In diesem Umfang besteht damit auch keine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. 
 Für teilpauschalierte Landwirte besteht hingegen generell, für vollpauschalierte Landwirte im Rahmen des Nebenerwerbs, der Be- und/oder Verarbeitung oder des Almausschanks Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn die Umsatzgrenzen (15.000 Euro gesamt,
7.500 Euro Barumsatz) in Bezug auf den gesamten Betrieb überschritten werden. 
 Unsicherheit Es bleibt abzuwarten, ob der Erlass in dieser Form in Kraft tritt. In der Dezember-Ausgabe von Der Winzer finden Sie einen ausführlichen Artikel mit den dann – hoffentlich – finalen Bestimmungen zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. 
 Stand: 23. Oktober 2015