Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Klassifizierung von Lagen als „Erste“ bzw. „Große Lage“ als ungesetzmäßig. © ÖWM/Robert Herbst
Die gesetzliche Regelung zur Lagenklassifizierung wurde seinerzeit geschaffen, um ein einheitliches und transparentes System zu ermöglichen und unterschiedliche Klassifizierungsmodelle privater Vereinigungen in einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen zu bringen.
Nun hat der Verfassungsgerichtshof einzelne Bestimmungen in der Weinbezeichnungsverordnung des Landwirtschaftsministers als gesetzwidrig aufgehoben, weil die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an das Nationale Weinkomitee durch das Weingesetz 2009 nicht gedeckt sein soll.
Auswirkungen offen
Für den Weinbauverband Österreich sei die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes selbstverständlich zu respektieren und zu akzeptieren. Nun liege es am Gesetzgeber, die notwendigen rechtlichen Konsequenzen zu prüfen und entsprechende Regelungen für die Zukunft zu schaffen, betont Weinbaupräsident Johannes Schmuckenschlager. Dazu führt er weiter aus: „Das Nationale Weinkomitee hat als gemeinsames Gremium der österreichischen Weinwirtschaft eine wichtige Funktion bei der Abstimmung zwischen den unterschiedlichen Interessen innerhalb der Branche und ist weiterhin voll handlungsfähig, da lediglich §1a der Weinbezeichnungs-Verordnung gekippt wurde.“ Infolge des VfGH-Erkenntnisses werde nun zu klären sein, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein solches Klassifizierungssystem künftig gesetzlich umgesetzt werden soll.
Für den Österreichischen Weinbauverband steht dabei die Einigkeit innerhalb der Weinwirtschaft im Vordergrund. „Wir halten es für notwendig, die unterschiedlichen Positionen innerhalb der Branche breit und ergebnisoffen zu diskutieren, bevor über allfällige neue Regelungen entschieden wird. Eine Klassifizierung darf kein Selbstzweck sein. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich einen wirtschaftlichen Mehrwert für die österreichischen Weinbaubetriebe schafft. Dabei müssen wir auch die Konsumenten im Blick behalten. Zusätzliche Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen müssen verständlich und nachvollziehbar bleiben. Letztlich stellt sich auch die Frage, wie viel zusätzliche Differenzierung wir unseren Kunden zumuten können.“
Unterschiedliche Interessen
Bislang hat noch kein Regionales Weinkomitee bzw. keine Erzeugergemeinschaft um die Genehmigung für Erste bzw. Große Lagen angesucht. Einige Weinbaugebiete wie Kamptal und Kremstal zeigten sich sehr interessiert, andere wie die Wachau oder Burgenland stehen dem System negativ gegenüber.