Klarstellung

G’spritzter mit 13% USt nur für lw. Eigenproduktion

Ein Artikel von Redaktion | 08.07.2021 - 13:45

Der Umsatzsteuersatz von 13% für abgefüllte G’spritzte gilt nur, wenn der G’spritzte vom Winzer innerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt (also keine Lohnproduktion) und durch denselben Erzeuger geliefert wird. Überdies dürfen für die Gewährung des begünstigten Steuersatzes von 13% keine erworbenen Stoffe (z.B. Trauben, Maische, Most, Sturm) verwendet worden sein (§ 10 Abs 3 Z 11 UStG). Davon zu unterscheiden sind die Zukaufsbestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe laut Gewerbeordnung und Bewertungsgesetz.