Weinrechts-Sammelnovelle 2020

Großlagen und Große Reserven für das Weinviertel

Ein Artikel von Redaktion | 22.12.2020 - 10:14

Bei Leithaberg DAC wird eine Schärfung des Rotwein-Profils vorgenommen:
Leithaberg DAC Rotwein darf nur mehr ausschließlich, also zu 100 Prozent aus der Rebsorte Blaufränkisch hergestellt werden; die bisher möglichen Verschnittpartner St. Laurent, Zweigelt oder Pinot Noir fallen weg.

Bei den drei Steiermark DAC Verordnungen (Südsteiermark DAC, Vulkanland Steiermark DAC und Weststeiermark DAC) werden neue, detaillierte Regelungen zu Riedenweinen getroffen, die nicht aus abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen.
Darüber hinaus wird der Restzuckergehalt für Riedenweine der Rebsorte Gelber Muskateller beschränkt.
Der traditionelle Begriff „Reserve“ wird auch für steirische DAC-Weine definiert, und im Vulkanland Steiermark wird die neue ortsübergreifende Gemeinde „Gleichenberg“ etabliert. Insgesamt wird dadurch das Geschmacksprofil der steirischen DAC-Weine weiter spezifiziert und die Typizität der einzelnen Herkünfte betont.

Auch die bereits seit langem bestehende DAC-Verordnung Weinviertel wird weiterentwickelt. Bisher wurde festgesetzt, dass eine allfällige Angabe der Rebsorte derart zu erfolgen hat, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist. Mit der neuen Verordnung wird vorgesehen, dass die Rebsorte höchstens gleich groß wie „Weinviertel“ angegeben werden darf. Damit kann die Sorte Grüner Veltliner wieder stärker hervorgehoben werden.
Weiters wird die Angabe von Großlagen zukünftig zulässig sein, und es wurden Kriterien für die Kategorie „Große Reserve“ festgelegt.

Gestrichen wird die Bestimmung, dass Kremstal DAC ausschließlich aus Trauben bereitet werden muss, die im Weinbaugebiet Kremstal geerntet wurden. Nun können 15% der Trauben auch aus einer an das Kremstal angrenzenden Gemeinde stammen (wie bei Qualitätswein).

Der letzte Punkt betrifft die Förderung der Umstellung von Weingärten:
Mit der letzten Novelle der Marktordnungs-Verordnung ist die Förderung der Rodung entfallen, um dadurch mehr Mittel für Investitionen bereitstellen zu können.
Zusätzlich muss nun die Frage der Bewirtschaftungstechnik geklärt werden, dies erfolgt durch die folgende Klarstellung: Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, die dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik zu erfolgen.