AUSLÄNDISCHE ARBEITSKRÄFTE

Quarantäneauflagen für Neuankommende

Ein Artikel von Redaktion | 14.04.2020 - 09:04

Information des BMLRT, des BMSGPK und der Landwirtschaftskammer Österreich
Zur Sicherstellung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb und in der Unterkunft sowie zum Infektionsschutz der Bevölkerung sind nach der geltenden Rechtslage folgende Punkte zu beachten:

Vor der Einreise
Übersendung einer schriftlichen Hygieneunterweisung in der jeweiligen Landessprache.

Beförderung zum Betrieb
Gegebenenfalls Abholung der Arbeitnehmer am Flughafen durch den Betrieb oder einen von diesem Beauftragten.

Ankunft im Betrieb

  • Neuanreisende leben und arbeiten in den ersten 14 Tagen strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten und verlassen das Betriebsgelände nicht (faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit).
  • Zwingende Unterkunfts- und Arbeitsteam-Einteilung: Arbeiten und Wohnen in gleichbleibenden, möglichst kleinen Gruppen von fünf bis zehn, max. ca. 20 Personen.
  • Zimmerbelegung mit max. halber Kapazität: Ausnahme Familien.

In den Unterkünften

  • Zurverfügungstellung ausreichender Desinfektionsmittel (mind. 1 Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche) und Einmalhandtücher in Bad, Toilette und Küche.
  • Engmaschige Reinigungspläne für Gemeinschaftseinrichtungen (Bäder, Toiletten u.a.), mehrfaches tägliches Desinfizieren von Türgriffen, Wasserhähnen, Toiletten u.ä.
  • Bei Nutzung gemeinsamer Bereiche (Küche, Sanitärräume etc.) durch verschiedene Teams ist durch verschiedene Nutzungszeiten ein Kontakt zwischen den Teams zu vermeiden. Zwischen den Nutzungen sind die Räume ausreichend zu lüften, zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Waschen der Wäsche bei mind. 60°C.
  • Spülen von Geschirr bei mind. 60°C.
  • Verbot von Besuchern auf dem Betriebsgelände.

Beim Arbeiten

  • Auf dem Feld stehen Toiletten sowie ausreichend Einrichtungen zur Händereinigung (Seife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel) zur Verfügung.
  • Arbeitsbesprechungen in ausreichend großen Räumen, so dass Mindestabstand eingehalten werden kann, oder im Freien.
  • Transporte zwischen Unterkunft und Einsatzort: 
    - nur in den jeweiligen Teams oder
    - stets nur mit halber Auslastung, so dass die Mitarbeiter nicht zu nah nebeneinander sitzen oder
    - nur mit Mundschutz/Handschuhen.
  • Arbeiten soweit möglich mit Mindestabstand 2m, bei geringerem Abstand als 1,5m (außerhalb der festen Teams) Verwendung von Mundschutz und Handschuhen oder Schutzscheiben/-folien (z.B. an Sortiermaschinen).

Verpflegung/Einkauf

  • Während der ersten 14 Tage (faktische Quarantäne): Übernahme der Einkäufe für die Saisonkräfte oder Gestellung der Verpflegung durch den Betrieb.
  • Danach:
    - Weiterhin Übernahme der Einkäufe oder Gestellung der Verpflegung.
    - Bei Selbstversorgung: enge Begrenzung der Personen, die gleichzeitig das Betriebsgelände zum Einkaufen verlassen dürfen.

Im Krankheitsfall/Verdachtsfall

  • Pflicht des Arbeitgebers zum Vorhalten bzw. Organisation von ausreichend räumlich getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für Verdachts- und Krankheitsfälle.
  • Bei begründetem Verdacht auf Infizierung eines Arbeitnehmers mit dem Coronavirus ist dieser umgehend zu isolieren, ein Arzt zu kontaktieren, damit der Arbeitnehmer auf das Virus getestet werden kann.
  • Zusätzlich sollte das gesamte Team isoliert und ebenfalls auf das Virus getestet werden.
  • Dasselbe gilt im Falle einer Erkrankung.