Deutsche Winzer müssen weiterhin die Sonderabgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds (DWF) leisten. Die Abgaben seien nicht verfassungswidrig und verstießen auch nicht gegen europäisches Recht, teilte das Gericht mit.
Drei Winzer und vier Kellereien hatten gegen die Zwangsabgabe geklagt. Sie halten diese für verfassungswidrig und berufen sich dabei auf zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts von 2009 zur Finanzierung der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und des Holzabsatzfonds. Im Fall der Abgabe für den Weinfonds entschied das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Sonderabgabe erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht folgte damit der Ansicht der Vorinstanzen, nach der die staatliche Weinwerbung effektiv sei und private Zusammenschlüsse oder gar einzelne Winzer nicht annähernd so erfolgreich Absatzförderung für deutsche Weine betreiben könnten.
DWF-Vorstand Monika Reule begrüßte das Urteil: „Wir freuen uns sehr, dass auch das oberste deutsche Fachgericht die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe und damit die Finanzierungsgrundlage der nationalen und regionalen Weinwerbeeinrichtungen bestätigt hat.“ Den Klägern steht jetzt noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.
Der DWF war 1961 auf Grundlage des Weingesetzes gegründet worden. Seine Aufgabe ist die Absatzförderung für deutschen Wein im In- und Ausland. Dazu stehen ihm aus der Sonderabgabe jährlich rund 11 Mio. € zur Verfügung. Zurzeit arbeitet der Fonds unter erschwerten Bedingungen, weil für unter Vorbehalt gezahlte Beiträge Rückstellungen in Höhe von mehr als 5 Mio. € gebildet werden mussten.