EINREICHBEGINN 1. AUGUST

Höhere Fördersätze und neue Techniken in der Investitionsförderung

Ein Artikel von Redaktion | 28.08.2026 - 12:43
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Alle Details zur Investitionsförderung sind in einem Merkblatt des LW-Ministeriums zu finden

Im Rahmen der „Sektormaßnahme Wein“ des GAP-Strategieplans für Österreich 2023–2027 beginnt das Zeitfenster für Einreichungen zur Investitionsförderung mit Anfang August und endet mit November. Gefördert werden Anschaffungen von Geräten und Anlagen der Weinverarbeitung mit Fördersätzen zwischen 30 und 40 %.

Die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union ermöglicht eine Beihilfe für Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen und die Infrastruktur von Weinbaubetrieben, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebes verbessern. Die Antragstellung im Bereich der Weininvestitionen erfolgt wie in den Vorjahren in digitaler Form auf www.eama.at. Dazu gibt es ein Merkblatt der AMA, das auf die Detailfragen eingeht.

Änderungen beim Fördersystem

Seitens der Europäischen Kommission wurden die geplanten Änderungen bereits genehmigt, die Veröffentlichung der entsprechenden österreichischen Durchführungsverordnung steht noch aus. Mit 1. August kann aber bereits eingereicht werden (Investitionsförderung). Die Förderungen für Lagerbehälter, Ozonreinigungsgeräte und Weinsteinstabilisierung sowie die neuen Fördersätze und maximal förderbaren Investitionssummen gelten damit vorbehaltlich des Inkrafttretens der diesbezüglichen Verordnungsänderung.

Investitionsförderung – Kellertechnik

In der Investitionsförderung (Kellertechnik) werden neue Maßnahmen förderbar, und zwar

  • die Neuanschaffung von Geräten zur Reinigung von Kellerausstattung, welche ozonisiertes Wasser zur Desinfektion herstellen und verwenden (Fördersatz: 40%),
  • die Neuanschaffung von Geräten zur Elektrodialyse und von Ionentauschern zur Weinsteinstabilisierung sowie
  • die Neuanschaffung von Lagerbehältern aus Holz (Mindestvolumen 1.000 Liter).

Bei der Investitionsförderung werden weiters – ebenfalls, um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen – die Fördersätze angehoben, und zwar

  • von 25 auf 30 % bei Abfüllanlagen und Lagerbehältern (Metall und Holz),
  • von 30 auf 35 % bei Klärungseinrichtungen und Trub­aufbereitung und
  • von 30 auf 40 % bei Technologien zur (Rotwein-)Verarbeitung (Behälter für die Maischegärung, Rührwerktanks, Holzgärständer) sowie Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (inkl. Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und etwa Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität), Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen, Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts (Vakuumverdampfer, Umkehrosmoseanlagen, CO2-Membransysteme).

Zusätzlich werden die max. förderbaren Investitionssummen um 50 % angehoben, sodass generell größere Investitionen in vollem Umfang förderbar sind.

Beispiele zur Förderhöhe (Investitionsförderung)

Bei diesen Beispielen wird vom Inkrafttreten der Verordnungsänderung ausgegangen:

  • Ein Betrieb mit weniger als 500.000 Liter Abgang in der Bestandsmeldung kauft Rotwein-Maischetanks um 170.000 €. Die Beihilfe beträgt 40 % von den max. 170.000 €, also 68.000 €.
  • Ein Betrieb mit mehr als 500.000 Liter Abgang in der Bestandsmeldung kauft Rotwein-Maischetanks um 400.000 €. Die Beihilfe beträgt 40 % von 400.000 € (da sich für den Großbetrieb die max. förderbaren Kosten von 335.000 € verdoppeln), also 160.000 €.
  • Ein Betrieb mit weniger als 500.000 Liter Abgang in der Bestandsmeldung kauft eine Flaschenabfüllanlage um 150.000 €. Die Beihilfe beträgt 30 % der 150.000 €, also 45.000 €.
  • Ein Betrieb mit mehr als 500.000 Liter Abgang in der Bestandsmeldung kauft eine Flaschenabfüllanlage um 1 Mio. Euro. Die Beihilfe beträgt 30 %, also 300.000 € (hier gilt die max. Beihilfenhöhe von 500.000 € !).
  • Ein Betrieb mit mehr als 500.000 Liter Abgang in der Bestandsmeldung kauft eine Flaschenabfüllanlage um 2,5 Mio. €. 30 % von 2,5 Mio. € würden 750.000 € Beihilfe ergeben und somit über der max. Beihilfenhöhe von 500.000 € liegen; die Beihilfe beträgt in diesem Fall daher 500.000 €.
  • Ein Weinbauverein kauft einen Crossflowfilter um 150.000 €. Die Beihilfe beträgt 35 % von 150.000 €  (es gilt hier nicht die max. Investitionssumme von 110.000 €, sondern von 220.000 €, also 52.500 €.

Weitere Änderungen bei Umstellungs- und Absatzförderung

Umstellungsförderung

Um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, werden die pauschalen Fördersätze bei der Umstellungsförderung (Auspflanzen von Weingärten) um rund 15% angehoben und betragen zukünftig:

  • Bei der Weingartenumstellung in der Ebene (0–18 % Steigung): 5.550 €/ha
  • Bei der Weingartenumstellung in der Hanglage (18–25 % Steigung): 8.800 €/ha
  • Bei der Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25 % Steigung): 14.540 €/ha
  • Bei der Errichtung oder Rekultivierung von Böschungsterrassen: 9,70 €/Laufmeter
  • Bei der Errichtung oder Rekultivierung von Mauerterrassen: 105 €/m²

Diese neuen Fördersätze gelten für Anträge ab Inkrafttreten der geänderten Durchführungsverordnung in Österreich (nicht ab 1. August!).

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Bei der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und bei den Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt wird der Fördersatz von derzeit 50 auf 60 % angehoben. Dazu zählen: Absatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern, PR, Promotion und Verkaufsförderung, Erstellung und Versand von Werbemitteln, die Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern, die Erstellung von Studien, sowie mit absatzfördernden Drittlandsreisen verbundene Unterkunfts- und Personalkosten.

Start für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und die Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt ist der 1. September 2026 (allerdings nur mehr für knapp ein Jahr, da 2027 die aktuelle Förderperiode ausläuft).

Die Merkblätter zu den Fördermaßnahmen sind auf der Website der AMA abrufbar.

In der September-Ausgabe werden die neu geförderten Techniken (Ozon-Reinigungsgeräte, Elektrodialyse und Ionentauscher zur Weinsteinstabilisierung) vorgestellt.

Hinweis: Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht beihilfenberechtigt.

Neu gegründete Betriebe, welche noch keine Bestandsmeldung abgegeben haben, sind teilnahmeberechtigt. Sie müssen dem Antrag eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung beilegen. 

Einreichungen durch Gruppen

Im Bereich der Förderung von Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung), Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Flaschenabfülleinrichtungen, Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts, Ozonreinigungsgeräte und Weinsteinstabilisierung können auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind, einreichen.