Vorbereitungen laufen

Neue Förderungen und neues Weingesetz in Planung

Ein Artikel von Dr. Rudolf Schmid, BMLUK | 12.05.2026 - 13:37
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Wenn die Europäische Kommission zustimmt, steigen mit der neuen Förderperiode die Fördersätze und Investitionssummen, zudem kommen neue Techniken in das Förderprogramm © KI-generiert

Änderungen beim Fördersystem

Folgende Änderungen sind geplant und warten auf die Genehmigung seitens der Europäischen Kommission:

  • Um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, werden die pauschalen Fördersätze bei der Umstellungsförderung (Auspflanzen von Weingärten) um rund 15% angehoben und betragen zukünftig:
  1. Bei der Weingartenumstellung in der Ebene (0–18% Steigung): 5.550 €/ha
  2. Bei der Weingartenumstellung in der Hanglage (18–25% Steigung): 8.800 €/ha
  3. Bei der Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25% Steigung): 14.540 €/ha
  4. Bei der Errichtung oder Rekultivierung von Böschungsterrassen: 9,70 €/Laufmeter
  5. Bei der Errichtung oder Rekultivierung von Mauerterrassen: 105 €/m²
  • In der Investitionsförderung (Kellertechnik) werden neue Maßnahmen förderbar, und zwar
  1. die Neuanschaffung von Geräten zur Reinigung von Kellerausstattung, welche ozonisiertes Wasser zur Desinfektion herstellen und verwenden,
  2. die Neuanschaffung von Geräten zur Elektrodialyse und von Ionentauschern zur Weinsteinstabilisierung und
  3. die Neuanschaffung von Lagerbehältern aus Holz (Mindestvolumen 1.000 Liter).
  • Bei der Investitionsförderung werden weiters – ebenfalls, um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen – die Fördersätze angehoben, und zwar
  1. von 25 auf 30% bei Abfüllung und Lagerbehältern (Metall und Holz),
  2. von 30 auf 35% bei Klärungseinrichtungen und Trubaufbereitung und
  3. von 30 auf 40% bei Rotweinverarbeitung, Rebler, Presse, Mostkonzentration, Ozonreiniger, Weinsteinstabilisierung.
  4. Zusätzlich werden die max. förderbaren Investitionssummen um 50% angehoben, sodass generell größere Investitionen in vollem Umfang förderbar sind.
  • Bei der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und bei den Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt wird der Fördersatz von derzeit 50 auf 60% angehoben.

Diese geplanten Änderungen wurden vom BMLUK bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung eingereicht. Weiters sind Änderungen in den nationalen österreichischen Vorschriften erforderlich. Sobald alle rechtlichen Genehmigungen vorliegen, können die Förderanträge unter den neuen Bedingungen gestellt werden. Dies wird voraussichtlich für die Investitionsförderung ab 1. August 2026 der Fall sein, für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und die Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt ab 1. September 2026 (allerdings nur mehr für knapp ein Jahr, da 2027 die aktuelle Förderperiode ausläuft) und für die Umstellungsförderung ab Inkrafttreten der österr. Umsetzungsverordnung (DER WINZER wird zeitgerecht informieren). Sobald die Änderungen in Kraft sind, werden auch neue Merkblätter zu den Fördermaßnahmen auf der Website der AMA abrufbar sein.

Weingesetz in Vorbereitung

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Im Sommer 2026 sollen konkrete Textvorschläge für das neue Weingesetz vorliegen, um nach fachlicher und politischer Diskussion voraussichtlich 2027 beschlossen zu werden © KI-generiert

Das BMLUK arbeitet derzeit auch sehr intensiv und in enger Abstimmung mit zahlreichen Branchenvertretern an einem neuen österreichischen Weinrecht. Das aktuelle Weingesetz stammt aus dem Jahr 2009 und wurde zwar mehrfach novelliert, stimmt aber in zentralen Bereichen nicht mehr mit den Grundsätzen des Europäischen Rechts für Weinbauerzeugnisse überein. Insbesondere die Bestimmungen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und den geschützten geografischen Angaben werden nur über den Umweg der traditionellen Begriffe (Qualitätswein, Landwein) oder über den Umweg von DAC-Verordnungen (anstelle der EU-rechtlich erforderlichen Produktspezifikationen) umgesetzt. Durch die neue sogenannte „Geoschutzverordnung“ der EU über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus dem Jahr 2024 mit ihren Bestimmungen über Erzeugervereinigungen wäre eine neuerliche Anpassung des Weingesetzes 2009 erforderlich geworden. Laut dieser Verordnung müssen die derzeitigen Regionalen Weinkomitees durch demokratisch organisierte Erzeugervereinigungen ersetzt werden, wofür eine Rechtsgrundlage im Weingesetz zu schaffen ist.

Auch zahlreiche Forderungen des österreichischen Weinsektors, wie z.B. die Neuordnung der amtlichen Kost oder die Neugestaltung der amtlichen Banderole, hätten Änderungen im Weingesetz 2009 erfordert. Schlussendlich wird derzeit auch noch die Datenbank Wein-Online neu aufgesetzt, um einerseits Herkunftsangaben besser nachvollziehbar zu machen und andererseits für die Betriebe Verwaltungsvereinfachungen zu ermöglichen. Auch dazu wären Änderungen im Weingesetz 2009 erforderlich gewesen. Aus all dem ergibt sich, dass eine neuerliche Novellierung des Weingesetzes 2009 nicht mehr möglich ist. Somit wird das Weingesetz 2009 – und mit ihm alle Durchführungsverordnungen – außer Kraft gesetzt und ein neues Weingesetz mit voraussichtlich zwei Durchführungsverordnungen (eine für Wein und eine für Obstwein) geschaffen.

Die Arbeiten zum neuen österreichischen Weinrecht sind schon sehr weit gediehen und es ist davon auszugehen, dass im Sommer des heurigen Jahres konkrete Textvorschläge vom BMLUK präsentiert werden. Diese bedürfen dann einer eingehenden und breiten Diskussion sowohl auf fachlicher als auch auf politischer Ebene, um sie dann in weiterer Folge dem österreichischen Parlament zur Beschlussfassung vorlegen zu können. Aus heutiger Sicht sollte das neue Weinrecht dann im Laufe des Jahres 2027 in Kraft treten können, wobei für einige Bereiche sicher auch noch Übergangslösungen ausgearbeitet werden müssen.