Rahmenbedingungen der Frostentschädigung

Ein Artikel von red. | 31.08.2016 - 08:23

Der Entwurf der Sonderrichtlinie zur Abfederung der Frostschäden 2016 sieht folgende Fördervoraussetzungen für Weinbaubetriebe vor:  Für Betriebe, die durch Spätfröste im April 2016 Ertragsverluste erlitten haben und deshalb weniger als 2.000 Liter pro Hektar Weinbaufläche (Katasterfläche) ernten, ist eine Entschädigung von 3.600 €/ha vorgesehen. Bei einem Gesamtdurchschnittsertrag von unter 1.500 l/ha beträgt der Entschädigungssatz 3.900 €/ha. Grundlage für diese Entschädigung ist die amtliche Erntemeldung 2016. Die genannten Erträge sind der jeweilige Durchschnittsertrag des gesamten Betriebes und nicht der Ertrag einer geschädigten Teilfläche, eines einzelnen Weingartens oder eines Feldstücks. 
 Weitere Fördervoraussetzungen: 

  • die geschädigte Fläche umfasst mindestens 0,3 ha,
  • die max. landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes abzüglich der frostgeschädigten Fläche beträgt 135 Hektar,
  • das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers für das Jahr 2015 darf 94.856 € brutto nicht übersteigen,
  • weiters ist eine Förderobergrenze je Betrieb vorgesehen. 
Jene Betriebe, die die Voraussetzungen erfüllen und eine Frostversicherung abgeschlossen haben, erhalten die Differenz zwischen der Entschädigung der Österreichischen Hagelversicherung und der Summe, die sich aus der Förderrichtlinie ergibt, aus­bezahlt. Betriebe, die keine Hagel­versicherung abgeschlossen haben, erhalten aufgrund der zugrunde liegenden EU-Verordnung nur 50% der Entschädigung. Jene Betriebe, die keine Hagel-/Mehrgefahrenversicherung aufweisen können, haben die Möglichkeit, noch bis zum 15. September 2016 eine Versicherung abzuschließen. Die Formulare für das Ansuchen, die Verpflichtungserklärung und die Sonderrichtlinie stehen nach Genehmigung, also voraussichtlich ab Anfang September, zum Download auf den Webseiten der Landwirtschaftskammern bereit. Die Abgabefrist für das Förderansuchen samt ­Verpflichtungserklärung bei „Frostschäden im Weinbau“ endet am 15. November 2016.