Der Entwurf der Sonderrichtlinie zur Abfederung der Frostschäden 2016 sieht folgende Fördervoraussetzungen für Weinbaubetriebe vor: Für Betriebe, die durch Spätfröste im April 2016 Ertragsverluste erlitten haben und deshalb weniger als 2.000 Liter pro Hektar Weinbaufläche (Katasterfläche) ernten, ist eine Entschädigung von 3.600 €/ha vorgesehen. Bei einem Gesamtdurchschnittsertrag von unter 1.500 l/ha beträgt der Entschädigungssatz 3.900 €/ha. Grundlage für diese Entschädigung ist die amtliche Erntemeldung 2016. Die genannten Erträge sind der jeweilige Durchschnittsertrag des gesamten Betriebes und nicht der Ertrag einer geschädigten Teilfläche, eines einzelnen Weingartens oder eines Feldstücks.
Weitere Fördervoraussetzungen:
- die geschädigte Fläche umfasst mindestens 0,3 ha,
- die max. landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes abzüglich der frostgeschädigten Fläche beträgt 135 Hektar,
- das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers für das Jahr 2015 darf 94.856 € brutto nicht übersteigen,
- weiters ist eine Förderobergrenze je Betrieb vorgesehen.