Angabe von „histaminarm“ oder „histaminfrei“ verboten

Ein Artikel von red. | 22.12.2014 - 00:22

Das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt aus aktuellem Anlass zum Thema „Histamin“ klar: Das Thema „histaminfrei“ auf Weinetiketten wurde in Österreich intensiv diskutiert; auch in Hinblick darauf, dass diese Information für betroffene Konsumenten durchaus nützlich sein könnte. Dieser Diskussionsprozess ist nunmehr abgeschlossen und in Absprache mit dem Gesundheitsministerium besteht seitens des Landwirtschaftsministeriums folgende Rechtsansicht (Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 3 der VO1924/2006):

  • Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% dürfen
a) keine gesundheitsbezogenen Angaben und
b) keine nährwertbezogenen Angaben tragen, mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen.

Auslegungs-Hintergrund
„Histaminarm“ bzw. „histaminfrei“ könnten unter Erwägungsgrund 21 der VO 1924/2006 fallen, wonach Angaben für spezifische Verbrauchgruppen mit Gesundheitsstörungen unter nationales Recht fallen und daher nicht grundsätzlich nach der VO 1924/2006 verboten sind. Ein Zulassungsantrag wäre durch die Lebensmittelunternehmen bei EFSA (EU-Behörde für Lebensmittelsicherheit) zu stellen.
  • Der EuGH hat jedoch bereits „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe eingestuft; es ist naheliegend, dass dies auch für „histaminarm“ o.ä. zutrifft. Werbeaussagen im Hinblick auf spezielle Diäten sind grundsätzlich bei alkoholischen Getränken zu hinterfragen.
  • Das nationale österreichische Recht sieht keine Regelungen betreffend Histamin vor, weswegen derartige Hinweise sowohl am Etikett als auch in der Werbung in Österreich absolut verboten sind.
  • In Werbematerial oder im Onlinehandel darf in einem Text z.B. auf die Analyse der Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt, die den untersuchten Weinen einen Histamingehalt >0,1 mg/l bescheinigt, hingewiesen werden. Die Bezeichnungen „histaminfrei“ oder „histaminarm“ dürfen jedoch auch hierbei nicht angegeben werden.
  • Marken und Phantasiebezeichnungen, die auf „histaminfrei“ oder „histaminarm“ hinweisen, dürfen ebenfalls weder in der Werbung noch am Etikett verwendet werden.
  • Das Gleiche gilt für die Angaben „sorbitarm“ und „fructosearm“; auch diese sind als gesundheitsbezogene Hinweise (gerichtet an Personen mit einer derartigen Intoleranz) unzulässig.