Sozialversicherung in der EU

Ein Artikel von red. | 06.06.2012 - 13:10

Nach den Bestimmungen der Verordnung unterliegen erwerbstätige Personen hinsichtlich ihrer Versicherungspflicht dem Sozialversicherungssystem nur eines Mitgliedstaates, auch wenn sie mehrere Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausüben.

• Eine Person, die in verschiedenen Mitgliedstaaten eine unselbständige und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie die unselbständige Tätigkeit ausübt.

• Werden in mehreren Mitgliedstaaten selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, kommen die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zur Anwendung, sofern dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.

Je nach rechtlicher Ausgestaltung der Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Ungarn ergeben sich daher unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.

Die Details:
• Die landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn stehen im Eigentum einer Kft (ungarischen GmbH). Der österreichische Landwirt ist Geschäftsführer dieser Kft. Unabhängig davon, ob die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als Gesellschafter ausgeübt wird, handelt es sich nach ungarischem Recht um eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
... Der österreichische Landwirt unterliegt aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit in Ungarn den ungarischen Sozialrechtsbestimmungen (sofern keine weitere unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt wird). Die Pflichtversicherung in Österreich ist zu beenden.

Beachte: Um die ungarische Zuständigkeit zu vermeiden, könnte ein Wechsel des Geschäftsführers in der ungarischen Kft in Betracht gezogen werden. Zu beachten sind jedenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen in der Kranken- und Pensionsversicherung, weshalb eine Beratung durch die SVB dringend empfohlen wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, beim BMASK einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung zu stellen, welcher allerdings von den ungarischen Behörden zugestimmt werden müsste.

• Die landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn stehen im Eigentum einer Kft (ungarischen GmbH). Der österreichische Landwirt ist Gesellschafter dieser Kft – ohne selbst in der Gesellschaft (z.B. als Geschäftsführer) mitzuarbeiten. In diesem Fall liegt keine Erwerbstätigkeit in Ungarn vor.
... Sofern keine weitere Tätigkeit in Ungarn entfaltet wird, kommt rein innerstaatliches Recht (BSVG) zur Anwendung.

• Die landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn stehen im Eigentum einer dritten Person. Der österreichische Landwirt hat diese Flächen als natürliche Person zugepachtet. Nach ungarischem Recht handelt es sich dabei um eine selbständige Erwerbstätigkeit.
... Sofern der Wohnsitz in Österreich gelegen ist und ein wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, unterliegt der österreichische Landwirt für sämtliche Erwerbstätigkeiten den österreichischen Sozialrechtsbestimmungen.