Seit 2004 gilt ein allgemeines Rauchverbot in "Räumen öffentlicher Orte". Damit sind Bahnhöfe, Amtsgebäuden, Schulen etc gemeint. Die Gastronomie hat sich damals selbst verpflichtet, die Nichtraucher besser vor dem Einfluss von Tabakrauch zu schützen. Dies brachte aber nicht den gewünschten Erfolg.
Mit 1. Jänner 2009 tritt nun die Novelle zum Tabakgesetz in Kraft, welche den Nichtraucherschutz auch in Räumen der Gastronomie regelt. Demnach gilt ab 1. Jänner 2009 ein generelles Rauchverbot in Räumen, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden. Dies betrifft die gesamte Gastronomie (einschließlich Café-Konditorei, Würstelstand etc.) und alle Beherbergungsbetriebe. Das generelle Rauchverbot mit den vorgesehenen Ausnahmen gilt daher auch im Buschenschank, unabhängig davon, ob der Buschenschank bäuerlich oder gewerblich geführt wird.
Ziel der Nichtraucherschutzregelung ist es, Nichtraucher vor unfreiwilliger Tabakexposition zu schützen, da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von Rauchern ausgesetzt ist, giftige und gesundheitsschädliche Substanzen enthält.
Ausnahmen vom generellen Rauchverbot sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
1. Lokalitäten mit nur einem einzigen Raum für die Gästebewirtung, deren Grundfläche weniger als 50 m2 umfasst, sind vom Nichtraucherschutz ausgenommen. Der Betreiber entscheidet, ob er das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.
2. Ist nur ein einziger Raum für die Gästebewirtung vorhanden, dessen Grundfläche zwischen 50 und 80 m2 aufweist, so ist eine Raumteilung durchzuführen. Ist diese nach baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig, so kann der Betreiber ebenfalls entscheiden, ob er das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.
3. In Betrieben, die über mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten verfügen, können Raucherräume geschaffen werden, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die Nichtraucher-Räume gelangt und das Rauchverbot damit umgangen wird. Weiters muss der Nichtraucherbereich der Hauptraum sein und mindestens 50 % der zur Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Plätze umfassen. Der Raucherraum muss ein baulich abgeschlossener Raum sein. Eine rein lüftungstechnische Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ohne feste Wand mit Türe ist nicht ausreichend.
Übergangsregelung
Sind in einem Betrieb mit nur einem Raum von mehr als 50 m2 Umbaumaßnahmen notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, gilt eine Übergangsregelung für das Gelten der Vorschriften über den Nichtraucherschutz bis 30. Juni 2010. Diese Übergangsregelung gilt aber nur für jene Betriebe, die nachweisen können, dass sie Umbaumaßnahmen bereits "in die Wege geleitet" haben. Dazu muss unverzüglich (jedenfalls noch bis Ende 2008) ein konkretes Bauvorhaben mittels Bauanzeige bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden bzw. ein Antrag auf Feststellung gestellt werden, dass ein Umbau nicht zulässig ist (siehe 2.).
Schutzvorschriften für Mitarbeiter
Zu beachten ist auch, dass in Betrieben, die als Raucherlokal deklariert oder in denen in bestimmten Räumlichkeiten geraucht werden darf, für die dort tätigen Mitarbeiter eine ganze Reihe von Schutzvorschriften lt jeweils geltendem Kollektivvertrag gelten. Diese Schutzvorschriften wurden bzw. werden dem Gesetz entsprechend im bäuerlichen Kollektivvertrag eingesetzt. Die Schutzvorschriften gelten auch für den Buschenschank und somit auch für Familienangehörige, Verwandte, Bekannte etc. die beim Buschenschank mithelfen.
Kennzeichnung
Der Inhaber hat kenntlich zu machen, ob und wo im Lokal das Rauchverbot gilt und wo nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung zusätzlich den Warnhinweis "Rauchen gefährdet ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Mitmenschen" zu beinhalten. Die Kennzeichnung ist so anzubringen, dass sie im Eingangsbereich sowie im Raum selber überall gut sichtbar und auch der oben genannte Warnhinweis gut lesbar ist. Die am 28. November 2008 erlassene Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung sieht genaue Vorschriften hinsichtlich Größe, Form und Aussehen der Hinweisschilder vor.
Dir. Dr. Hans Lahner, Ing. Mag. Andreas Graf, beide LKÖ