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Was wird gefördet?

Ein Artikel von red. | 07.08.2008 - 00:00

Dieses Programm wird derzeit von der Europäischen Kommission geprüft und sollte ab Anfang Oktober in Österreich laufen. Hier ein Überblick über die Details der einzelnen Maßnahmen:

1. Umstellung

Die Umstellungsförderung wird im Prinzip so weitergeführt, wie sie seit dem Jahr 2000 läuft; die einzelnen Teilmaßnahmen müssen daher nicht vorgestellt werden. Als neue Teilmaßnahme wird der Schutz vor Vogelfraß und Hagel angeboten; gefördert wird dabei die Bespannung der Rebzeilen mit Traubenschutznetzen. Die Beihilfenhöhe wird angehoben, um den gestiegenen Kosten bei der Auspflanzung eines Weingartens bzw. bei allen anderen Tätigkeiten zu entsprechen. In der Tabelle sind die neuen Beihilfenhöhen ersichtlich.

Das Roden und Wiederauspflanzen eines Weingartens in ebener Lage ergibt somit z. B. eine Beihilfe von 7.440,– €/ha. Bis 31. Juli konnten noch Anträge nach den derzeit geltenden Bedingungen genehmigt werden; voraussichtlich ab Oktober werden dann Anträge nach den neuen Bedingungen genehmigt. Alle laufenden Anträge bleiben selbstverständlich (mit den genehmigten Beihilfensätzen) gültig und können innerhalb von 5 Jahren ab der Genehmigung fertig gestellt werden.

2. Investitionsförderung

Mit der neuen Marktordnung können nun erstmals auch Investitionen in bestimmten Bereiche der Kellerwirtschaft und des Marketings gefördert werden. Die Liste der möglichen Investitionen wurde wie folgt festgelegt:

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische wie z. B. Gärständer (Holz, Metall), Gärtanks oder Einrichtungen zur Mikrooxidation. Ausgenommen sind offene Bottiche und Systeme der Maischeerhitzung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,– €.

2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung einzelner oder aller Komponenten zur Steuerung der Gärung wie z. B. Messkomponenten, Steuerungstechnik, Installationen oder Leitungen (bei Nachrüstungen auch Tankeinsätze bzw. das Aufschweißen von Kühlmänteln). Ausgenommen sind Systeme zur Raumtemperierung. Die maximale förderbare Investitionssumme beträgt 25.000,– €.

3. Klärungseinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Klärungseinrichtungen wie z. B. Kieselgurfilter, Crossflowfilter oder Schichtenfilter. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,– €.

4. Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Trennung des Weines vom Geläger wie z. B. Vakuumdrehfilter oder Trubfilter und Flotationsanlagen. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,– €.

5. Flaschenabfülleinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten von Flaschenabfülllinien: Sterilisieren, Abfüllen, Verschließen und Etikettieren (Aufbringen der Etiketten auf die Flaschen). Einrichtungen zum Waschen von Flaschen sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,– €.

6. Einrichtung von Verkaufs- und Repräsentationsräumlichkeiten:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung der Infrastruktur für Verkaufs- und Repräsentationsräumlichkeiten in Verbindung mit dem Betriebsstandort (keine fahrbaren Stände etc.) wie z. B. Möbel, Weinkühlschrank, Spüle, Schankeinrichtung etc. Ausgenommen sind die Neuanschaffung und Errichtung der Infrastruktur für Buschenschanken und für überbetriebliche Vinotheken. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,– €.

7. Systeme zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit:
Gefördert werden die bei der Schaffung von Systemen zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit (z. B. IFS, BRC, ISO 22000 etc.) anfallenden Beratungskosten und die jährlichen Kosten für die Zertifizierung. Das jeweilige System muss vom Nationalen Weinkomitee anerkannt sein. Die maximal förderbaren Kosten betragen im Bereich der Beratung 20.000,– € und für die jährliche Zertifizierung 3.000,– €. Betragen die Kosten für die Schaffung eines Systems zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit weniger als 500,– €, so kann keine Förderung gewährt werden. Beihilfenberechtigt im Rahmen der Investitionsförderung sind

• Betriebe, welche Produkte der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein erzeugen oder vermarkten (Nachweis durch die Vorlage der Bestandsmeldung gem. Weingesetz) sowie

• im Bereich der Investitionen der Punkte 3., 4. und 5. auch Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind (z. B. Genossenschaft, GesbR, KEG) und Weinbauvereine. In diesem Fall erhöht sich die maximal förderbare Investitionssumme um 100 %.

Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht beihilfenberechtigt.

Der Beihilfesatz beträgt 40 % der Investitionskosten. Die Anträge sind voraussichtlich ab Oktober bei den Bezirksbauernkammern einzureichen. Andere Bereiche der Kellertechnik wie z. B. die Anschaffung von Tanks oder Pressen werden nach wie vor im Bereich der Ländlichen Entwicklung gefördert.

3. Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten

Im Rahmen dieser Maßnahme können folgende Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten gefördert werden:

1. Medien
Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Podcasts, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots.

2. Public Relations, Promotion und Verkaufsförderung
Gefördert werden Maßnahmen

• im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade-Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;

• im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.).

• im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale

3. Werbemittel
Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

4. Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten
Gefördert wird die Teilnahme des Förderungswerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road-Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

5. Marktforschung
Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen

Der Zuschuss der EU zu den Kosten der Maßnahmen beträgt 50 %. Beihilfenberechtigt sind sowohl private Betriebe als auch professionelle Organisationen, Branchenverbände und öffentliche Körperschaften, welche über ausreichende Erfahrung über den Weinhandel mit Drittländern verfügen und sicherstellen können, dass die geplanten Maßnahmen effizient und nachhaltig umgesetzt werden. Eine mindestens fünfjährige Erfahrung bei der Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten muss gegeben sein. Die Programme eines einzelnen Förderungswerbers für ein bestimmtes Drittland dürfen maximal eine Dauer von drei Jahren aufweisen. Die förderbaren Kosten eines Programms betragen mindestens 30.000,– Euro.

Voraussichtlich ab Oktober können Programmvorschläge für Absatzförderungen auf Drittlandsmärkten im BMLFUW eingereicht werden; die Zustimmung des Nationalen Weinkomitees zu dem vorgeschlagenen Programm ist erforderlich.

Ausgelaufen

Die bisher angebotenen Fördermaßnahmen "Traubensaftproduktion", "Verwendung von RTK zur Anreicherung", "Private Lagerhaltung" und die verschiedenen Destillationen laufen ersatzlos aus.

Hinweise

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich durch die derzeit laufende Prüfung des Programms durch die Europäische Kommission noch Änderungen in den Details ergeben können. Das BMLFUW wird für jede einzelne Fördermaßnahme ein Merkblatt sowie die erforderlichen Antragsformulare ausarbeiten und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Die Kapitel "Önologische Verfahren", "Qualitätsweine und Herkunftsschutz" sowie "Bezeichnungsrecht" der neuen Marktordnung treten erst mit 1. August 2009 in Kraft; mit der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen dazu wird daher voraussichtlich erst in der 2. Jahreshälfte 2008 begonnen werden.

Dr. Rudolf Schmid / BMLFUW