Unternehmer-News der LBG

Kurzarbeit Phase 4 und Kurzarbeitsbonus

Ein Artikel von Redaktion | 03.04.2021 - 10:41

Von 1. April bis 30. Juni 2021 gilt Phase 4 der Kurzarbeit. In ihrem aktuellen Newsletter hat die LBG Österreich die bis dato verfügbaren Informationen zur Orientierung aufbereitet und zusammengefasst. Die Antragstellung ist grundsätzlich ab 6. April bis 6. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021 möglich.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4 sind:

  • Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30% reduziert werden.
  • In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Weiterbildungsoffensive während der Kurzarbeit Phase 4 zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots: Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60% ersetzt.
  • Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30% Rückmeldung zu geben.

NEU: Freiwillige Trinkgeldersatz-Option
Während in Phase 3 der Kurzarbeit für November und Dezember 2020 in einzelnen Branchen ein erhöhter Trinkgeldersatz gebührte, besteht nun ab 1.4. 2021 die Option zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds. Arbeitgeber können künftig die Bemessungsgrundlage der MitarbeiterInnen um bis zu 5% erhöhen, wodurch eine entsprechend höhere Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallsstunden und ein höheres Bruttoentgelt für die ArbeitnehmerInnen entsteht. Die Möglichkeit für die freiwillige Trinkgeldersatz-Option besteht unter anderen für die Branche Beherbergung (ÖNACE 55), Gaststätten (ÖNACE 56).

Kurzarbeit Phase 4: Längere Kündigungsfristen für Arbeiter
Es ist zu beachten, dass (ausgenommen einiger Saison-Branchen) die Kündigungsfristen für Arbeiter voraussichtlich ab 1. Juli 2021 an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angepasst werden. Für Kurzarbeitsbegehren mit einer Laufzeit von 1.4. bis 30.6. 2021 sind daher nicht nur die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes während der Kurzarbeitsphase und in der einmonatigen Behaltefrist zu beachten, sondern für Kündigungen ab 1. Juli 2021 allenfalls auch geltende deutlich längere Kündigungsfristen/geänderte Kündigungstermine zu berücksichtigen.

COVID-19-Kurzarbeitsbonus
Betrieben, die infolge der Schutzmaßnahmenverordnungen seit November 2020 durchgehend geschlossen sind, kann im Rahmen der Teilabrechnung für den Monat März 2021 ein einmaliger Kurzarbeitsbonus gewährt werden. Damit sollen Betrieben die entstandenen Mehrkosten (Urlaubsansprüche) und Beschäftigten die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste ausgeglichen werden.

Stand: 1. April 2021, Quelle: LBG Österreich
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