Steuernews

Kurzarbeit und Stundungen

Ein Artikel von Redaktion | 07.03.2021 - 17:12

Die Bundesregierung und die Sozialpartner haben eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit um weitere drei Monate von 1. April bis 30. Juni 2021 beschlossen. Diese Phase 4 der Kurzarbeit wurde inhaltlich weitgehend an die Regeln der Phase 3 angelehnt, allerdings sind Abänderungen zu beachten.

  • Nettoersatzrate bleibt bei 80 bis 90%.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30% reduziert werden.
  • In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung in der Kurzarbeit Phase 4. Betriebe bekommen 60% vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während Kurzarbeit qualifizieren lassen.
  • Die Gewerkschaften werden auch auf Anträge unter 30% Arbeitszeit gegenüber dem AMS innerhalb von 72 Stunden reagieren.
  • Ziel ist nach Phase 4 ein schrittweiser Ausstieg aus der Corona-Kurzarbeit ab Juli 2021.

    Die Sozialpartnervereinbarung und weitere Details bleiben abzuwarten.

Finanzamts-Stundungen
Mit dem 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Verlängerung der Stundungen von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate beschlossen. Gestundete Abgabenrückstände werden automatisch bis 30.6. 2021 (bisher 31.3. 2021) verlängert.
Die Finanzbehörden und die Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gehen dabei akkordiert vor (siehe dazu LBG-Fachbeitrag „Sozialversicherungs-Stundungen – Coronabedingte Beitragsrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (zuvor 31.3.2021) verlängert. Ratenantrag ab 1.6.2021 möglich“). Die Möglichkeit des Covid-19-Ratenzahlungsmodells verschiebt sich entsprechend ebenfalls um drei Monate nach hinten.

Stundung:
Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung automatisch bis 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) verlängert. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.
Fallen Ihre Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
Zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz bis zum 30. Juni 2024 1,38 % (2 % über dem Basiszinssatz). Diese Regelung gilt auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags.

Covid-19 Ratenzahlungsmodell – Antragstellung (Phase 1) von 10. – 30. Juni 2021:
Alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung nach § 212 Abs. 1 BAO besteht die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend Covid-19-bedingten Abgabenrückstandes in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung ist ausgeschlossen.
Mehr Infos: LBG-Artikel Finanzamts-Stundungen und Antragstellung für Covid-19-Ratenzahlungsmodell

Stand: 4. März 2021, Quelle: LBG Österreich