INFORMATION BUNDESAMT FÜR WEINBAU

Vorgangsweise Beantragung der Prüfnummer

Ein Artikel von Redaktion | 20.03.2020 - 15:52

Im Hinblick auf die Problematik Coronavirus einerseits und die zur Inverkehrbringung von Qualitätswein notwendige Prüfnummer andererseits hat das Bundesamt für Weinbau auf der Grundlage eines Erlasses des BMRLT unten stehende Vorgangsweise für notwendige, aber noch nicht eingereichte Prüfnummern bekannt gegeben.

Die Prüfnummer ist dabei mittels Online-Antrag zu beantragen und kann dann sofort auf eigenes Risiko verwendet werden. In gleichem Zuge ist der BKI über diese Prüfnummer zu informieren. Sobald ein ordnungsgemäßer Betrieb wieder möglich ist, ist die Probeneinreichung nachzuholen.

Prüfnummer in dringenden Fällen
Um die österreichische Weinwirtschaft in der aktuellen Krise bestmöglich zu unterstützen, gilt ab sofort folgende Regelung:

  • In wirklich dringenden Fällen können Qualitätsweine auch ohne Prüfnummernverfahren in Verkehr gesetzt werden, wenn dieses Verfahren später nachgeholt wird.
  • Das betrifft Fälle, in denen eine Verzögerung der Prüfnummern-Erteilung einen unabwendbaren wirtschaftlichen Schaden für den Antragsteller nach sich ziehen würde.
  • Angenommen werden derzeit ausschließlich Online-Anträge!
  • Die Prüfnummer (vom Antrag) muss wie gehabt auf der Etikette angegeben werden.
  • Außerdem muss die BKI über Art und Menge des so in Verkehr gesetzten Weins (formlos per Mail) unverzüglich informiert werden!
  • Die AntragstellerInnen sind aber zur nachträglichen Prüfnummerneinreichung verpflichtet!
  • Die Betriebe werden dringend aufgefordert, hier solidarisch zu handeln und keinen Missbrauch bei dieser Hilfsmaßnahme zu betreiben.
  • Derzeit können keine Weinproben ­ auch nicht über den Post- und Versandweg ­ angenommen werden. Das BAWB prüft aber alle Möglichkeiten, einen zumindest eingeschränkten Analyse- und Verkostungsbetrieb wieder aufnehmen zu können.
  • Berücksichtigt werden dabei die Interessen der Weinbranche genauso wie der MitarbeiterInnen-Schutz und die Vorgaben zum allgemeinen Seuchenschutz.