Weingärten als beihilfefähige Fläche

Ein Artikel von red. | 03.02.2017 - 10:14

Mit der Einführung des Flächen­modells 2015 wurden Zahlungsansprüche (ZA) neu vergeben und berechnet. D.h., jede beihilfefähige Fläche, welche mit Mehrfachantrag (MFA) 2015 beantragt wurde, hat ZA begründet. Da praktisch alle beantragten Flächen (Acker, Grünland, Obst-, Weinflächen, …) beihilfefähig sind, wurden für nahezu alle Flächen ZA zugeteilt. ZA-freie Flächen kommen nur mehr untergeordnet vor (z.B.: „Restflächen“, welche 2015 nicht beantragt waren). 
  Weingärten zählen zur beihilfefähigen Fläche. Daraus folgt, dass auch Weinbaubetriebe, welche einen MFA 2015 gestellt haben, grundsätzlich eine ZA-Zuteilung erhalten haben. Eine Betriebsmindestgröße von 1,5ha beihilfefähiger Fläche war notwendig.
  Um die zugeteilten ZA nutzen zu können, muss jährlich ein MFA gestellt und gleich viel Fläche wie vorhandene ZA beantragt werden. Das bedeutet dann aber auch, dass jede Flächenänderung durch z.B. Pachtwechsel, Kauf etc. dazu führt, dass jener Betrieb, der die Fläche nicht mehr bewirtschaften kann, zu wenig Fläche für die volle Nutzung der ZA hat. Das Zuviel an ZA soll dem Folgebewirtschafter mit der Flächenweitergabe übertragen werden. Die Weitergabe der ZA stellt sicher, dass der jeweils aktuelle Bewirtschafter der Weingärten über die Zahlungsansprüche verfügen kann. 
  Dazu ist ein eigener Antrag auf Übertragung der ZA zu stellen. Musterformulare stehen auf der Homepage der AMA www.ama.at zur Verfügung bzw. können über die zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) erhalten werden. Der Antrag ist im Zeitraum September 2016 bis Mitte Mai 2017 möglich. Der Antrag auf ZA-Übertragung ist mit dem richtigen Formular bei örtlich zuständigen BBK des neuen Bewirtschafters (=übernehmender Betrieb) einzureichen.  
  Zusammenfassung: Weinbaubetriebe (Weingartenflächen) haben ZA erhalten, wenn 2015 ein MFA gestellt wurde.

  • Flächenabgang/-zugang (Pachtwechsel, Verkauf/Kauf, …) heißt ZA-Übertragung beantragen, damit Folgeweinbauer die ZA erhält, 
  • eigenen Antrag innerhalb Frist (bis 15. 5. 2017) stellen, 
  • Nichtübertragung bedeutet, dass der Übergeberbetrieb (meist) mangels Fläche die überzähligen ZA nicht nutzen kann - Geld wird verschenkt. 

DI Andreas Schlager, LK NÖ