Mit 13. Dezember 2014 tritt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, von der auch die Vorschriften für den Wein punktuell betroffen sind. Das Landwirtschaftsministerium hat daher jetzt ein diesbezügliches Schreiben herausgegeben, in welchen Punkten auch die Vorschriften für den Wein betroffen sind.
Mindestschriftgröße
Neu ist vor allem, dass bei bestimmten verbindlichen Angaben auf dem Etikett eine bestimmte Mindestschriftgröße einzuhalten ist. Und zwar ist bei der Verwendung einer Schriftart die Größe so zu wählen, dass der Kleinbuchstabe „x“ mindestens 1,2 mm hoch ist. Betroffen von dieser Vorgabe sind zukünftig die Angabe der Qualitätsstufe (z.B.: Qualitätswein), die Adresse in der Abfüller-Angabe sowie die Angabe der allergenen Inhaltsstoffe (z.B.: „enthält Sulfite“). Der Weinbauverband konnte erreichen, dass auf Lager liegende vorgedruckte Etiketten, die diesen Größenvorgaben noch nicht entsprechen, bis Ende 2017 aufgebraucht werden können. Der Großteil der Etiketten erfüllt aber bereits jetzt schon diese Größenvorgaben.
Unklare Details
Bei anderen Vorgaben der EU-Lebensmittelinformations-VO sind die Mitgliedsstaaten noch in Auslegungsverhandlung mit den Dienststellen der Europäischen Kommission. Unklar ist z.B. noch, wie die Außenverpackungen, z.B. Kartons, beschriftet sein müssen, wenn sie derartig verpackt direkt an den Verbraucher abgegeben werden. Nach Umlegung der VO auf den Wein sind derartige Kartons mit der Produktbezeichnung „Wein“ sowie mit Name und Adresse des Inverkehrbringers zu kennzeichnen. Die Aufbringung eines Etiketts auf den Karton wird dabei auch ausreichend sein.