Förderprogramm freigegeben

Ein Artikel von DI Dr. Rudolf Schmid | 06.09.2013 - 10:54

Derzeit werden die Abwicklungsdetails zu den Maß­nahmen und die Fördersätze noch in einer österreichischen Verordnung des BMLFUW fixiert, damit ab 16. Oktober die reibungslose Annahme von Förderanträgen laufen kann.

Das BMLFUW wird auf seiner Homepage zu allen drei Maßnahmen am 1. Oktober umfangreiche Merkblätter mit den Details der jeweiligen Maßnahme veröffentlichen (unter www.lebensministerium.at, -> „Land“, „Produktion und Märkte“, „Pflanzliche Produktion“, „Wein“, „Leistungsabgeltungen und Förderungen“); die Antragsformulare selbst werden ab 16. Oktober auf der BMLFUW-Homepage zur Verfügung stehen (und auf www.der-winzer.at).

Umstellungsförderung im Detail

Nachdem in der letzten Ausgabe über die Neuerungen bei der Investitionsförderung berichtet wurde, nachfolgend nun einige Erläuterungen zur Umstellungsförderung.

Die grundsätzliche Abwicklung eines Förderungsantrages wird gleich bleiben; ein Antrag auf Umstellungsmaßnahmen ist bei der katasterführenden Stelle einzureichen; zuvor muss der Antrag jedoch von der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begutachtet werden. Der Grund dafür liegt in einer Vorgabe durch den Europäischen Rechnungshof, welcher bei der Prüfung der Förderungsabwicklung in Österreich angeregt hat, dass die Anträge durch eine stärkere fachliche Beratung begleitet werden. Die Anträge werden also von diesen Or­ganisationen geprüft und durch die katasterführende Stelle an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) weitergeleitet.

Durch das BMLFUW wird ein Genehmigungsbescheid erstellt und somit dem förderungswerbenden Betrieb die Sicherheit gegeben, dass bei korrekter Durchführung der Maßnahmen der Förderbetrag ausbezahlt werden kann. Im Gegensatz zur Abwicklung in den letzten Jahren ist es jedoch möglich, dass mit den Arbeiten bereits nach der Prüfung des Antrages in der katasterführenden Stelle begonnen werden kann. Man muss also nicht mehr – so wie derzeit – auf den Genehmigungsbescheid des BMLFUW warten. Dieser Arbeitsbeginn erfolgt aber sozusagen auf „eigenes Risiko“ des förderungswerbenden Betriebes; wenn es im Zuge der Antragstellung bzw. Überprüfung im ersten Schritt zu Unklarheiten kommt, so ist jedenfalls die Entscheidung des BMLFUW abzuwarten.

Fertigstellungs-Frist
Weiters ist eine bestimmte Frist für die Fertigstellung der Arbeiten einzuhalten; bei einer Weingartenumstellung ohne vorhergehende Rodung beträgt die Frist zwei Jahre ab Erhalt des Genehmigungsbescheids. Handelt es sich um eine Weingarten-Umstellung mit vorangegangener Rodung, so ist keine Frist festgesetzt (um die notwendigen Maßnahmen zur Bodengesundung durchführen zu können). Alle Maßnahmen müssen jedenfalls spätestens am 1. Juni 2018 beendet sein, da im Oktober 2018 die letzten Zahlungen im Rahmen des nun kommenden 5-Jahres-Programms möglich sind.

Die Abänderung eines eingereichten Antrags ist nun nur mehr ein Mal möglich (derzeit unbegrenzt). Diese Einschränkung war unumgänglich, da es in den letzten Jahren sehr oft zu ­vielfachen Änderungen von Anträgen gekommen ist und diese Mehrfach-Änderungen einen sehr hohen Verwaltungsaufwand sowohl bei katasterführender Stelle als auch im BMLFUW selbst verursacht haben.

Umstellungs-Maßnahmen
Nachdem die Weinmarktordnung nun vorschreibt, dass die Förderungsabwicklung mit den INVEKOS-Bestimmungen kompatibel sein muss, ist es zukünftig erforderlich, dass bei der Antragstellung für die Umstellungsmaßnahmen auch immer die Feldstücknummer am Antrag angegeben wird. Das Antragsformular wird dementsprechend abgeändert werden. Die Hauptmaßnahme im Bereich der Umstellungsförderung wird auch zukünftig wieder das Auspflanzen eines Weingartens (mit oder ohne vorherige Rodung) sein. Wie bisher auch müssen entweder die Rebsorten oder die Bewirtschaftungstechnik des Weingartens geändert werden. Zukünftig ist es allerdings möglich, dass nicht nur Qualitätsweinrebsorten verwendet werden können, sondern auch die sogenannten PIWI-Sorten aus der Verordnung des BMLFUW (z. B. Bronner, Johanniter, Regent …).

Förderhöhen
Wie bisher auch wird die Förderung pauschal pro Hektar ausgepflanzten Weingarten bezahlt und zwar unterschiedlich nach der Hanglage des Weingartens: In der Ebene beträgt die neue Pauschalbeihilfe 6.440€/ha, am Hang (16–26% Gefälle) wird die Förderung 9.000€/ha und in der Steillage (über 26% Gefälle) wird die Förderung 13.300€/ha betragen. Wird im Zuge der Auspflanzung des Weingartens ein bestehender Weingarten gerodet, so beträgt die Pauschale für die Abgeltung der Rodungskosten 1.000€/ha. Im Vergleich mit den aktuellen Fördersätzen ergibt sich somit eine deutliche Anhebung des Betrages in der Steillage; in der Ebene bleibt der Betrag für Auspflanzen und Roden gleich (allerdings mit einer deutlichen Anhebung für das Auspflanzen).

Diese neuen Fördersätze gelten auch für Weingärten, die im Rahmen einer Kommassierung ausgepflanzt werden (die derzeit geltenden eigenen Fördersätze werden nicht aufrechterhalten, woraus sich eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens sowohl für den Betrieb als auch für die Be­hörden ergibt). Selbstverständlich wird auch zukünftig die Neuerrichtung oder auch Rekultivierung von Böschungsterrassen und Mauerter­rassen gefördert werden; der Fördersatz beträgt 8,40€/lfm Böschungsterrasse bzw. 91€/m² Steinmauerterrasse. Es können maximal 1.500lfm Böschungsterrasse pro Hektar bzw. maximal 300m² Steinmauerterrasse pro Hektar gefördert werden.

Ebenfalls bestehen bleibt die Förderung der Errichtung einer Bewässerungsanlage, jedoch wird die Neuerrichtung einer Bewässerungsanlage zukünftig nicht mehr auf der Basis von Rechnungen abgerechnet werden, sondern – so wie die Auspflanzung des Weingartens – mit einer Pauschalzahlung. Auch hier ist das Hauptargument die deutliche Vereinfachung des Verfahrens sowohl für den Betrieb als auch für die Behörden. Der Fördersatz wurde auf Basis der Daten und Unterlagen aus den vorangegangenen Projekten kalkuliert und wird 3.411€/ha in der Ebene betragen, weiters 3.667€/ha in der Hanglage und 3.923€/ha in der Steillage. Bei der Errichtung einer Bewässerungsanlage in Steinmauerterrassen ist eine Pauschalierung aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten allerdings nicht möglich; hier wird auch zukünftig auf Basis der vorgelegten Rechnungen die Förderung ausbezahlt und zwar 50% der angefallenen Kosten, jedoch max. 6.440€/ha.

Leider hat sich die Europäische Kommission gegen die Beibehaltung der Förderung von Wildschutzzäunen bzw. von Hagelschutznetzen oder Vogel­schutznetzen ausgesprochen. Aus Sicht der Europäischen Kommission führen diese Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Umstrukturierung im Weingarten, sondern stellen vielmehr einen Schutz der Ernte dar und können deshalb nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen gefördert werden.

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Last, but not least noch einige Anmerkungen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten. Gefördert (50% der Kosten) wird eine Vielzahl an spezifischen absatzfördernden Maßnahmen z. B. in den Medien von Dritt­ländern, weiters im Bereich der Imagepromotion (Veranstaltung von Österreich-Wochen, Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum etc.). Gefördert wird auch die Teilnahme an Messen und Präsentationen, die Verkaufsförderung am POS, die Erstellung und der Versand von Werbemitteln und so fort. Es muss ein Programm der geplanten Maßnahmen mit den zugehörigen Kosten erstellt werden, wobei die maximale Programmdauer drei Jahre beträgt und die Gesamtkosten eines Programms 50.000€ nicht unterschreiten dürfen.

Der Autor

DI Dr. Rudolf Schmid, Bundes­ministerium für Land und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, Referat III/8a