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Versand von Wein in andere EU-Mitgliedstaaten

Ein Artikel von red. | 22.02.2010 - 00:00

Basis der Änderungen ist das sogenannte Excise Movement Control System (EMCS), ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem in Teilbereichen auf die Ausstellung von Papieren verzichtet wird.

Rechtliche Grundlagen

Auf Wein und Schaumwein sind die Verbrauchsteuerbestimmungen der EU-Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden, unabhängig davon, ob eine Weinsteuer erhoben wird oder der Steuersatz auf null lautet. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten bei der Verbringung von Wein in einen anderen EU-Staat:

Unter Steueraussetzung: Hier ist eine Bewilligung des Zollamtes als Herstellungsbetrieb oder Steuerlager erforderlich. Auszustellen ist ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD).

Aus dem steuerrechtlich freien Verkehr, ohne Bewilligung des Zollamtes. Hier kommt es zu keiner Änderung der bisherigen Vorgangsweise. Auszustellen ist ein vereinfachtes Begleitdokument.

Elektronisches statt papiermäßigen Verfahrens

Ab 1. April 2010 wird das papiermäßige Verfahren mit begleitenden Verwaltungsdokumenten durch ein elektronisches ersetzt. Das bisher verwendete Formular VST1 (4-fach-Formular) ist nicht mehr auszustellen, sondern es ist über das Internet ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) zu erstellen. Die Empfangsbestätigung durch den Warenempfänger in einem anderen EU-Staat erfolgt ebenfalls elektronisch.

Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass Versender und Empfänger eine Bewilligung und eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer (VID-Nummer) des Zollamtes besitzen (z. B.: in Österreich: ATV1234567890; in Deutschland: DE12345678901).

Der kostenlose Zugang zu EMCS für die Ausstellung eines elektronischen Verwaltungsdokumentes (e-VD) erfolgt über das Internet, über FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen. Pfad:

www.bmf.gv.at / e-Government / FinanzOnline / zu FinanzOnline / finanzonline.bmf.gv.at / Extern / Verbrauchsteuern / VID auswählen und Schaltfläche "VID übernehmen" betätigen / EMCS / Versand / e-VD erstellen. Der Zugangscode für FinanzOnline kann entweder auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen beantragt werden oder er wird Ihnen persönlich auf Ihrem Finanzamt ausgehändigt.

Wichtig ist, dass der vom System automatisch vergebene ARC-Code auf der Rechnung, dem Lieferschein oder Frachtbrief, der die Weinsendung begleitet, vermerkt ist. Es kann auch ein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokumentes (e-VD) die Sendung begleiten.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es beim Versand von Wein nach Dänemark oder Polen. Hier ist bis zum 31. Dezember 2010, so wie bisher, ein Papierdokument auszustellen. Wenn Wein aus einem anderen EU-Staat bezogen wird, muss die Erledigung, je nach der Art der Ausstellung, elektronisch oder papiermäßig erfolgen.

Datenbank für elektronische Steueraussetzungen

Für das elektronische Steueraussetzungsverfahren existiert eine Datenbank der EU-Kommission, die sogenannte SEED-Datenbank (System of Exchange of Excise Data). In dieser Datenbank sind alle Firmen erfasst, die EU-weit am Steueraussetzungsverfahren teilnehmen können und für die ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) ausgestellt werden kann. Man kann leicht im Internet überprüfen, ob der eigene Betrieb und der Geschäftspartner in einem EU-Mitgliedstaat in der SEED-Datenbank erfasst ist und eine Bewilligung für z. B. "Wein und andere gegorene Getränke, nicht schäumend" besitzt: Pfad: www.bmf.gv.at / ZOLL / Wirtschaft / Datenbank der Europäischen Kommission / Datenbanken / SEED / OK eigene ATV-Nummer eingeben und Verbrauchsteuernummer des Geschäftspartners eingeben (die ersten beiden Stellen sind der Ländercode der Mitgliedstaaten AT, DE, FR, CZ, …). Richtiges Ergebnis: "W 200 … Wein nicht schäumend".

Nur wenn der Empfänger und auch der Versender eine gültige Verbrauchsteuernummer (VID-Nr.) besitzen und die bewilligte Warenkategorie übereinstimmt (z. B.: "W 200 … Wein nicht schäumend"), kann ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) erstellt werden.

Fortführung des papiermäßigen Verfahrens in Teilbereichen

Wurde bisher das vereinfachte Begleitdokument (VST 2, 3-fach-Formular) verwendet, ohne Zollamtsbewilligung, kommt weiter das papiermäßige Verfahren zur Anwendung. Eine Sonderregelung für die Verbringung aus dem steuerrechtlich freien Verkehr gibt es für kleine Weinerzeuger.

Bei kleinen Weinerzeugern (jährliche Erzeugungsmenge unter 1.000 Hektoliter) bleibt die Befreiung von der Ausstellung eines vereinfachten Begleitdokumentes weiter bestehen. Lediglich der Text, der auf einem Weindokument vermerkt werden muss, ändert sich: "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008". In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass manche EU-Mitgliedstaaten den "Kleinen Weinerzeuger" nicht anerkennen, es wird daher angeraten, sich beim jeweiligen Geschäftspartner im anderen Mitgliedstaat vorab entsprechende Erkundigungen einzuholen.

Änderungen bei den Zolltarifnummern

Durch die neue EG-Weinmarktorganisation hat das EU-Weinbezeichnungsrecht wesentliche Änderungen erfahren. Die bisherige Klassifizierung in Qualitätswein und Tafelwein wurde aufgehoben und nunmehr wird zwischen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), Weinen mit geschützter geographischer Angabe (g.g.A.) und Weinen ohne nähere Herkunftsangabe unterschieden. Bei letztgenannten Weinen wird außerdem zwischen Weinen mit Angabe der Keltertraubensorte und/oder des Erntejahres (Rebsortenweine) und Weinen ohne Angabe der Keltertraubensorte unterschieden. Diese Änderungen wurden auch im neuen österreichischen Weingesetz 2009 bereits übernommen. Weine der Qualitätsstufe Qualitätswein, Kabinett, DAC und Prädikatsweine sind nun Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und der Landwein (und auch Sturm) ist Wein mit geschützter geographischer Angabe (g.g.A.).

Die Europäische Kommission hat diese Änderungen in einer Verordnung über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur (kombinierten Nomenklatur) zum 1. Jänner 2010 (VO (EG) Nr. 948/2009) berücksichtigt. Die bisherigen Alkoholklassen wurden vereinfacht, nunmehr wird von Weinen in Behältnissen von zwei Liter oder weniger und einem vorhandenen Alkohol von 15 %Vol. oder weniger ausgegangen und die Herkünfte werden berücksichtigt.

Die wichtigsten Zolltarifnummern im Überblick (Weine in Behältnissen von 2 Liter oder weniger):

Das Amtsblatt mit der kombinierten Nomenklatur/Zolltarif in der Fassung von 2010 finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu.

Die zentrale Auskunftsstelle beim Zollamt Klagenfurt-Villach unter der Telefonnummer +43 (0) 1 51433/564 053 steht für weitere Tarifauskünfte von 6 bis 22 Uhr zur Verfügung.