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Die Abkehr vom Bruttoflächen-System erfordert eine Anpassung beim Hektarhöchstertrag

Übernahme des neuen EU-Rebpflanzungs-Systems

Ein Artikel von CR DI Josef Glatt | 05.06.2015 - 11:02
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Die Abkehr vom Bruttoflächen-System erfordert eine Anpassung beim Hektarhöchstertrag

Mit 1. Jänner 2016 ist auch in Österreich das neue EU-Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anzuwenden (siehe Bericht links). Nach diesem neuen System kann eine Genehmigung für eine Neuauspflanzung (ohne vorhergehende Rodung) beantragt werden – wobei Österreich max. 1% seiner Rebfläche pro Jahr neu auspflanzen darf. Der Nachteil dieser Auspflanzungen ist, dass dafür zukünftig keine Umstellungsbeihilfen gewährt werden können, da es sich ja de facto um keine Umstellung eines Weingartens handelt. Im Gegensatz dazu kann bei einer Wiederbepflanzung eines Weingartens (nach vorhergehender Rodung eines Weingartens) sehr wohl eine Umstellungsbeihilfe beantragt werden. Pflanzrechte nach dem derzeit gültigen Kontingentsystem, die aufgrund einer Rodung angefallen sind oder die aus einer Reserve stammen, können auch noch nach dem 1. Jänner 2016 angewendet werden, sofern sie in eine Genehmigung umgewandelt wurden. Die Antragstellung auf Umwandlung in eine Genehmigung kann ab dem 15. September 2015 erfolgen. Der Vorteil dieser umgewandelten Pflanzrechte ist, dass für derartige Auspflanzungen, auch wenn das Pflanzrecht aus einer Reserve bezogen wurde, auch zukünftig eine Umstellungsbeihilfe beantragt werden kann.

Integriertes System

Aufgrund der EU-Marktordnung ist die Verwaltung dieser Rebflächen-Verzeichnisse (Weinbaukataster) auf Basis eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (Invekos) durchzuführen. Die weinbautreibenden Bundesländer, die derzeit für die Führung der Rebflächenverzeichnisse verantwortlich sind, haben sich daher zukünftig des in Österreich etablierten Invekos-Systems der Agrarmarkt Austria (AMA) zu bedienen. Die Umsetzung dieses Vorhabens bedarf natürlich einer entsprechenden Vorlauf- und Umsetzungszeit. Die gesetzliche Grundlage soll mit der derzeit in Begutachtung befindlichen Weingesetznovelle geschaffen werden.

Umstellung mit Folgen

Der große Unterschied des neuen Invekos-Systems zum bisherigen Weinbaukatastersystem, das an den Bezirksverwaltungsbehörden auf der Grundlage der Grundstücksverzeichnisse geführt wurde, ist folgender: Das System geht von der Verwaltung der tatsächlich bewirtschafteten Fläche aus, sprich von einem Nettoflächensystem. Das bisherige Weinbaukatastersystem auf den Bezirksverwaltungsbehörden hat vielfach auch mit einem Brutto­flächensystem gearbeitet, das heißt, dass die zum Grundstück gehörenden nicht bewirtschaftbaren Flächen wie Böschungen, Raine, Gebüschgruppen und andere miterfasst waren. Wenn also in der Reb­flächenverwaltung von einem Bruttoflächensystem auf ein Nettoflächensystem umgestellt wird, steht dem durchschnittlichen Weinbaubetrieb zukünftig auf dem Papier eine kleinere Weinbaufläche zur Verfügung, ohne dass er in der Natur eine flächenmäßige Änderung vorgenommen hat. Eine auf dem Papier geringere zur Verfügung stehende Weinbaufläche hat natürlich auch Auswirkungen bei der weingesetzlichen Berechnung des Hektarhöchstbetrages im Zuge der Abgabe der Erntemeldung. Aufgrund dieser technischen Anpassung ist es daher auch notwendig, den Hektarhöchstertrag im Weingesetz entsprechend anzupassen, um am Ende des Tages nicht eine praktische Reduktion des zur Verfügung stehenden Hektarhöchstertrages hinnehmen zu müssen.

Wenn wir davon ausgehen, dass ­aufgrund dieser Flächenumstellung im Durchschnitt der österreichischen Weinbaugebiete eine Reduktion der Flächen von knapp 20% hinzunehmen ist, so müssen wir mit der vorliegenden Weingesetznovelle den Hek­tarhöchstertrag eben um diese knapp 20% erhöhen. Die Reduktion der auf dem Papier zur Verfügung stehenden Weingartenfläche wird bei einem Betrieb mehr und bei einem anderen Betrieb weniger ausmachen, in Summe werden wir aber aus Machbarkeitsgründen nicht umhinkommen, einen pauschalen Ausweitungsfaktor des Hektarhöchstertrages festzusetzen.