Aufgrund des Corona-bedingten Arbeitskräftemangels ist der Einsatz von Familienangehörigen in vielen Betrieben noch wichtiger geworden. Das Sozialministerium hat die generelle Möglichkeit der „Familienhaften Mitarbeit“ nach der Verordnung betreffend die Ausgangsbeschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes als zulässig erklärt.
Die Frage, ob bei „Familienhafter Mitarbeit“ allenfalls ein melde- und abgabenpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, ist allerdings auch in der aktuellen (Ausnahme)-Situation sorgfältig zu prüfen. Ist doch die Mitarbeit von nahen Angehörigen mit vielfältigen Tücken hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungspflicht, aber auch mit dem Verlust allfälliger Pensions- und Sozialleistungen oder auch dem nachträglichen Wegfall von Steuerbegünstigungen im Zuge von Betriebsübergaben oder –veräußerungen verbunden.
Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Dies gilt auch bei der Beurteilung von durch Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in den Betrieben naher Angehöriger. Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung.
Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h., es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der bloßen Mithilfe im Familienverband ist allerdings nur bei einer einschlägigen und tatsächlichen Änderung der faktischen Gegebenheiten möglich.
Download „Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit“
Download „Mustervereinbarung zur familienhaften Mitarbeit“
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