Steuer-News

Aktuelles zu Ukraine-Spenden und Covid-Hilfen

Ein Artikel von Redaktion | 18.05.2022 - 10:44

Werbewirksame Spenden

Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Diese sind betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine "Zuwendungen" oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, diese gilt z.B. als gegeben:

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens oder
  • beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum.

Sachspenden durch Wohnraumüberlassung

Die steuerliche Behandlung als werbewirksame „Spende“ lässt sich auch auf die werbewirksame „Wohnraumspende“ übertragen, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendungen ausgegangen werden kann.

Hinweis: Denken Sie daran, dass die Werbewirksamkeit nachweislich dokumentiert wird, z.B. durch Anbringen eines Hinweises am Gebäude „Wir unterstützen Flüchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie“ und einem Fotonachweis oder einem Hinweis auf der Homepage.

Hinweise zur Bilanzierung im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise

Bis zum Stichtag 23.2.2022 sind Auswirkungen der Ukraine-Krise im Zahlenwerk eines Abschlusses nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ist dadurch gefährdet.

Die Berücksichtigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise ist in Abschlüssen zu Stichtagen nach dem 23.2.2022 geboten. Die aktuelle Krise und ihre wirtschaftlichen Folgen können sich zudem vielfach auf die Bilanz von betroffenen Unternehmen auswirken.

Detaillierte Informationen der LBG im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise

 

Aktuelle Covid-Hilfen

Die maximal mögliche Kurzarbeit wurde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs nochmal bis zum 30.6.2022 verlängert.

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) beantragt haben, waren dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen. Sofern Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind und den Vorschuss FKZ 800.000 auch nicht an die COFAG zurückgezahlt haben, können diese Unternehmen im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden FKZ 800.000-Antrag bei der COFAG einbringen.

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen FKZ 800.000-Antrag gestellt haben, waren verpflichtet, einen zweite Tranche-Antrag bis zum 31. März 2022 zu stellen. Sofern dies nicht erfolgt ist und der im Rahmen der ersten Tranche gestellte Antrag nicht zurückgezogen bzw. der bereits erhaltene Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt wurde, besteht die Möglichkeit im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Tranche-Zwei-Antrag bei der COFAG einzubringen.

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Verlustersatz I-Antrag gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche einen Verlustersatz-Antrag bis zum 31. März 2022 zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag bei der COFAG einbringen.

Hinweis: Ein Wechsel vom FKZ 800.000 auf Verlustersatz und umgekehrt ist nicht möglich!

 

Stand 13. Mai 2022, Quelle: LBG Österreich
Ausführliche Informationen der LBG