WEINRECHT-SAMMELVERORDNUNG

Wagram und Sekt stellen sich neu auf

Ein Artikel von Redaktion | 01.02.2022 - 13:07

Die jüngst veröffentlichte sogenannte Weinrecht-Sammelverordnung umfasst Änderungen einiger DAC-Verordnungen. Zudem betrifft sie Änderungen der Banderolenverordnung, Großlagenverordnung, Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsorten-Verordnung 2018. Die DAC-Verordnung „Wagram“ und die „Sektbezeichnungs“-Verordnung sind neu erlassen worden.

NEUERLASS I: DAC-VERORDNUNG „WAGRAM“
Regionaltypische Weine aus der Herkunft Wagram

Der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinde Stetteldorf a.W. bilden das Weinbaugebiet Wagram. Für regionaltypische Qualitätsweine von diesen Herkünften gibt es nun eine DAC-Regelung. Die Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2021 (Übergangsregelung).

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wagram in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  • Der Wein muss aus Trauben vom Weinbaugebiet Wagram geerntet werden.
  • Die Erfüllung der Anforderungen an „Wagram DAC“ sämtlicher Kategorien müssen bei der staatlichen Prüfnummer sensorisch von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.
  • Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ erteilte Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Wagram DAC“ verwendet werden.
  • Die Bezeichnung „DAC“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Wagram anzugeben (Schriftgröße!).
  • Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ ist unzulässig. Zusätzlich zur Bezeichnung „Qualitätswein“ ist ausschließlich wahlweise entweder eine Marke oder eine nach dem Weingesetz erlaubte Zusatzangabe (z.B. eine Phantasiebezeichnung oder eine freiwillige traditionelle Angabe) zulässig (Schriftgrößen!).
  • Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ und der Weinbauregion Weinland ist unzulässig, die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend; der Wein muss der Angabe „trocken“ entsprechen; bei Wagram DAC dürfen sämtliche Verschlussarten außer Kronenkork verwendet werden; Verwendung von Glasflaschen vorgeschrieben; Nennvolumina von 1,0 und 2,0 l sind nicht zulässig.

„Wagram DAC“ ist im Weinbaugebiet Wagram herzustellen und abzufüllen: Ausnahmen (nur innerhalb von NÖ) nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionale Weinkomitee Wagram auf Basis eines Kriterienkatalogs.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ wird das Regionale Weinkomitee ermächtigt, Beiträge einzuheben. Für Weine, die nicht als Wagram DAC vermarktet werden, ist die Verwendung des Wagram-Logos auf der Flasche untersagt.

„Wagram DAC“ ohne Ortsangabe muss aus einer, einem Verschnitt oder einem Gemischten Satz dieser Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Frühroter Veltliner, Gr. Burgunder, Gr. Veltliner, G. Muskateller, R. Veltliner, Sauvignon Blanc, Traminer, W. Burgunder, Riesling, Bl. Burgunder, St. Laurent, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen QW-Rebsorten (15%) ist zu tolerieren. Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer: nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres; Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

„Wagram DAC“ mit Ortsangabe muss aus einer dieser Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen QW-Rebsorten bis zu 15% ist zu tolerieren. Nicht zugelassen sind Rosé oder weißgepresste Weine aus Blautrauben, Gemischter Satz sowie auch alle Verschnitte und Cuvées (ausgenommen 15% Regel), sowohl aus Weiß- als auch aus Rotweintrauben. Antrag zur staatlichen Prüfnummer nicht vor 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres; Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

Als Ortsangaben dürfen lediglich folgende Katastralgemeinden angegeben werden: Absdorf, Fels, Gösing, Thürnthal, Feuersbrunn, Wagram, Großriedenthal, Ottenthal, Neudegg, Ameisthal, Baumgarten, Großweikersdorf, Großwiesendorf, Ruppersthal, Tiefenthal, Zaussenberg, Engelmannsbrunn, Kirchberg, Mitterstockstall, Oberstockstall, Unterstockstall, Königsbrunn, Hippersdorf, Eggendorf, Starnwörth, Stetteldorf, Klosterneuburg (umfasst Weinbaugemeinden des Wagrams südlich der Donau). Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

„Wagram DAC“ mit Angabe einer Ried muss aus den QW-Rebsorten Grüner Veltliner oder Roter Veltliner oder Riesling bereitet worden sein. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt, auch mit anderen QW-Rebsorten (15%), ist zu tolerieren. Antrag zur Prüfnummer darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen; der Wein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

Sämtliche für das Weinbaugebiet Wagram von der Bezirksverwaltungsbehörde verordnete Riedbezeichnungen dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

NEUERLASS II: SEKTBEZEICHNUNGS-VERORDNUNG

Details siehe: Österreichischer Sekt g.U. wird zu Sekt Austria

ÄNDERUNGEN BESTEHENDER VERORDNUNGEN

DAC-Verordnung „Kremstal“: Betrifft eine Abgrenzung der Ortsweine, also Ortsangaben, sowie die Alkoholangaben bzw. Grenzwerte.

Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen: Hier handelt es sich überwiegend um Klarstellungen, die den Bereich der Abwicklungen betreffen.

Rebsorten-VO 2018: Aufnahme der Sorte Solaris als Rebsortenwein für das Berglandgebiet.

Banderolen-VO: Eine datenschutzrechtliche Klärung betrifft die Veröffentlichung der Liste der registrierten Firmen.

Obstwein-VO: Bezeichnungsrechtliche Klärung bei Herkunftsangaben.

Großlagen-VO: Detailregelung zum Maurerberg.

DAC-VO „Leithaberg“: Änderung bei Mindestwartezeit bis zur Staatlichen Prüfnummer eingereicht werden darf und Kostquorum.

DAC-VO „Carnuntum“, DAC-VO „Vulkanland Steiermark", DAC-VO „Südsteiermark“ und DAC-VO „Weststeiermark“: Abgrenzung bei der Ortsweinangabe angepasst.

DAC-VO „Wiener Gemischter Satz“: Änderung bei spezieller Erntemeldung.

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