Corona-Kurzarbeit Phase III

Kurzarbeit rückwirkend beantragen bis 20. November

Ein Artikel von LBG Österreich | 16.11.2020 - 13:31

Die seit 3. November 2020 verschärften Corona-Maßnahmen („Lockdown light“) bedeuten für Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie und Freizeitwirtschaft neue behördliche Schließungen bis (nunmehr) zumindest 6. Dezember 2020. Um Arbeitsplätze in den betroffenen Branchen des „Lockdown light“ (ab 3. November 2020) zu sichern, haben sich die Sozialpartner auf eine Anpassung des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells („Phase 3“) verständigt.
Die adaptierte Kurzarbeit soll für alle im November behördlich geschlossenen Unternehmen möglich sein, also auch jene Unternehmen, die nunmehr vom „Harten Lockdown“ (17. November – 6. Dezember 2020) betroffen sind. Details bleiben abzuwarten, die Richtlinienänderung dazu ist in Vorbereitung.

Rückwirkende Antragstellung
Anträge auf Kurzarbeit ab dem 1. November 2020 können bis zum 20.11.2020 rückwirkend gestellt werden.

Unterschreiten der Mindestarbeitszeit
Die für die dritte Phase der Kurzarbeit geltende Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 30% der Normalarbeitszeit kann grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 10% herabgesetzt werden. Da diese Regelung in Hinblick auf behördliche Betriebsschließungen nicht mehr praktikabel ist, wurde für diese Fälle eine Sonderregelung geschaffen. In von einem Betretungsverbot gemäß COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung betroffenen Unternehmen kann die Arbeitszeit für die Dauer der behördlichen Schließung (ursprünglich geplant bis voraussichtlich Ende November) auch dann bis auf 0% herabgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum dadurch unter die Mindestarbeitszeit von 30% bzw. 10% der Normalarbeitszeit sinkt.
Die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 0% der Normalarbeitszeit ist dabei auch rückwirkend möglich, wenn das betroffene Unternehmen schon zum 1. Oktober 2020 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt hat.

Erleichterung der wirtschaftlichen Begründung
Die bei der Antragstellung im Rahmen der dritten Phase generell notwendige wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit muss auch von Unternehmen, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, geliefert werden. Im Antrag muss also auch bei einer behördlichen Schließung angegeben werden, aus welchen Gründen die Kurzarbeit beantragt wird, wie sie zur Bewältigung der wirtschaftlich schwierigen Lage des Unternehmens beiträgt etc.
Um den von einer behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen eine schnellere und weniger bürokratische Antragstellung zu ermöglichen, entfällt jedoch die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für nicht unmittelbar betroffene Unternehmen, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November 2019 beantragt wird.

Trinkgeldregelung
Gilt für die Arbeitnehmer eines behördlich geschlossenen Unternehmens das Trinkgeldpauschale, dann erhalten sie für die Dauer der behördlichen Schließung zusätzlich zum reduzierten Entgelt einen Ersatzbetrag von 100 Euro netto monatlich.

Stand: 16. November 2020 | LBG